Hinweise zur Prüfung nach dem Verpackungsgesetz

Die Prüfung nach § 11 VerpackG erfolgt durch die Prüfleitlinien Vollständigkeitserklärung der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR). Die ZSVR hat Erläuterungen zur Prüfung und Hinweise zur Vermeidung von Fehlern veröffentlicht. Darauf weist die Wirtschaftsprüferkammer hin.

Der Umfang der Prüfung, der durch die Prüfleitlinien vorgegeben ist, hat sich seit dem Jahr 2019 deutlich erhöht. Die jetzt beabsichtigten Änderungen gemäß der Konsultationsfassung sind noch nicht veröffentlicht worden. Die Aktualisierungen sind laut Aussagen der ZSVR erforderlich, da die Qualität der Prüfung oder Berichterstattung der Prüfer teilweise nicht zufriedenstellend ist. Die WPK befürwortet das Bestreben der ZSVR nach einer Optimierung der Prüfungsqualität.

Vermeidung von Fehlerquellen

Um die Qualität zu erhöhen, gibt die ZSVR einige grundlegende Erläuterungen zur Prüfung sowie Hinweise, insbesondere zur Vermeidung häufig festzustellender Fehlerquellen. Die Prüfleitlinien dienen der Unterstützung der Prüfer und sollen ihnen eine Hilfestellung zur Aufdeckung von Unterbeteiligungen bieten. Die Einbeziehung des Katalogs bei der Prüfung soll aussagekräftig dokumentiert werden. Für die ZSVR ist eine umfassende Dokumentation in Form des Prüfberichtes von Bedeutung. Bei Unklarheiten oder Fragen wünscht sich die ZSVR eine intensivere Nutzung ihrer Serviceleistungen.

Deregistrierung bei Aufgabe der Prüfungstätigkeit

Die ZSVR kritisiert auch die hohe Anzahl an „Karteileichen“ in ihrem Prüferregister. Im Jahr 2022 haben lediglich 49 % der registrierten Prüfer eine oder mehrere Vollständigkeitserklärungen abgegeben. Dies erschwere es prüfungspflichtigen Unternehmen, einen Prüfer zu finden, der tatsächlich bereit ist, derartige Prüfungen durchzuführen.

Gemäß dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) sind ab dem Jahr 2025 eine Vielzahl von Herstellern verpflichtet, auf den Prüferpool zurückzugreifen. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, dass sich Prüfer, die beabsichtigen, künftig keine Prüfungen nach dem VerpackG oder EWKFondsG durchzuführen, aus dem Register entfernen lassen. Dies erfolgt laut ZSVR einfach und unkompliziert. Eine erneute Registrierung ist jederzeit möglich.

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