Falsch ausgewiesene Steuer in Rechnungen an Endverbraucher

Das BMF hat seine Rechtsauffassung zum unrichtig ausgewiesenen Steuerbetrag in Rechnungen an Verbraucher angepasst. Diese Anpassung ist eine Folge aus den Urteilen des BFH und des EuGH aus den Jahren 2018 und 2022.

Stellt ein Unternehmer in einer Rechnung eine höhere Steuer in Rechnung, als er eigentlich schuldet, muss er auch den zu viel berechneten Betrag an das Finanzamt abführen. Der BFH hat mit Urteil v. 13.12.2018 - V R 4/18 entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an einen Nichtunternehmer entsteht. Laut dem Urteil EuGH C-378/21 vom 08.12.2022 muss der zu Unrecht berechnete Teil der Mehrwertsteuer nicht zurückgezahlt werden, wenn die Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher ohne Vorsteuerabzugsmöglichkeit erbracht wurde und keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt.

Im neuen Schreiben geht das BMF neben den Grundsätzen für den unrichtigen und unberechtigten Steuerausweis auf die Entscheidung des EuGH ein. Nach Ansicht des BMF ist der Wortlaut des UStG unionskonform einschränkend auszulegen und das BFH-Urteil aus dem Jahr 2018 nicht mehr über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsaussteller

Erbringt ein Unternehmer eine Leistung und stellt eine Rechnung mit einem falschen Steuerausweis an einen Endverbraucher aus, entsteht nach dem BMF-Schreiben keine Steuer gemäß § 14c Abs. 1 UStG. Dies gilt auch für Kleinunternehmer gemäß § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG.

Die Grundsätze des EuGH-Urteils C-378/21 sind jedoch nicht auf die übrigen Fälle von § 14c Abs. 2 UStG anwendbar, da die grundlegenden Voraussetzungen des Urteils nicht erfüllt sind. In diesen Fällen, insbesondere bei einem unberechtigten Steuerausweis außerhalb des unternehmerischen Bereichs durch Nichtunternehmer oder ohne Leistungserbringung, entsteht immer eine Steuer gemäß § 14c Abs. 2 UStG.

Anwendung im Hinblick auf den Rechnungsempfänger

Die Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils C-378/21 hängen sowohl vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Rechnungsaussteller als auch für den Rechnungsempfänger ab. Der EuGH hat in seinem Urteil betont, dass keine Gefährdung des Steueraufkommens vorlag, da die Kunden Endverbraucher und somit nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt waren. Das Urteil gilt daher nicht für Rechnungen an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich. Die Entstehung der Steuerschuld nach § 14c UStG ist unabhängig davon, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzug erfolgt ist.

Ein falscher Steuerausweis muss von der Finanzbehörde nachgewiesen werden, während die Ausstellung einer Rechnung an einen Endverbraucher den Steueranspruch einschränkt und vom Unternehmer glaubhaft dargelegt werden muss.

Anwendung bei Mischfällen

In Fällen, in denen Rechnungen mit falschem Steuerausweis sowohl an Endverbraucher als auch an Unternehmer für deren unternehmerischen Bereich ausgestellt wurden, sind die Grundsätze des EuGH-Urteils nur auf die Rechnungen an Endverbraucher anzuwenden, die vom Unternehmer ausgestellt wurden.

Bei Unsicherheit darüber, ob der Rechnungsempfänger ein Unternehmer oder Endverbraucher ist, dürfen die Grundsätze des Urteils nicht angewendet werden. Die Art der Leistung kann jedoch bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Leistungsbezieher als Endverbraucher gehandelt hat. Bestimmte Leistungen können mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch bestimmt sei. Als Anhaltspunkt kann der Leistungskatalog des Abschnitts 3a.2 Abs. 11a UStAE herangezogen werden. Dieser Leistungskatalog ist jedoch irrelevant, wenn feststeht, dass die Leistung nicht an einen Endverbraucher erbracht wurde.

Hinweis: Die Grundsätze des BMF-Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

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