Fachlicher Hinweis des IDW zu den Auswirkungen des Ukraine-Krieges (4. Update)
In dem vierten Update wurde zum einen die Frage aufgenommen, wie sich die deutlich gestiegenen Kosten für Wärme auf die Abbildung der Heizkostenabrechnung von Unternehmen der Immobilienwirtschaft im handelsrechtlichen Abschluss auswirken, und zum anderen werden Themen adressiert, die für IFRS-Bilanzierer – insbesondere auch mit Blick auf den Abschluss zum 31. Dezember 2022 – relevant sein können. Im Übrigen wurden nur kleinere Aktualisierungen vorgenommen.
Auswirkungen der gestiegenen Kosten für Wärme bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft
Als Betriebskosten werden gem. § 556 Abs. 1 S. 2 BGB solche Kosten klassifiziert, die dem Eigentümer durch das Eigentum oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Noch nicht mit den Mietern abgerechnete Heiz- und Betriebskosten des vergangenen Jahres werden im Abschluss unter den Vorräten als unfertige Leistungen und die von den Mietern unterjährig geleisteten Vorauszahlungen als „Erhaltene Anzahlungen“ ausgewiesen. Es stellt sich nun die Frage, ob aufgrund der deutlich gestiegenen Kosten für Wärmeversorgung bereits zum Abschlussstichtag eine Abschreibung gem. § 253 Abs. 4 HGB auf die unfertigen Leistungen vorzunehmen ist. Sofern zum Abschlussstichtag bereits davon ausgegangen werden kann, dass die Mieter die höheren Kosten nicht tragen können, ist dies nach Auffassung des IDW bei der Bewertung der unfertigen Leistungen zu berücksichtigen.
Umklassifizierung von finanziellen Vermögenswerten
Die Klassifizierung eines finanziellen Vermögenswerts erfolgt bei seinem erstmaligen Ansatz. Nach IFRS 9 wird dabei der finanzielle Vermögenswert einem Geschäftsmodell des Unternehmens zugeordnet, unter dessen Berücksichtigung dann der Wertmaßstab für die Folgebewertung festgelegt wird. Eine Umklassifizierung ist nur im Zusammenhang mit einem Wechsel des Geschäftsmodells für die Steuerung der finanziellen Vermögenswerte vorzunehmen. Durch den Krieg in der Ukraine kann es zu einer solchen Änderung des Geschäftsmodells kommen, z.B. durch den generellen Verzicht auf Investitionen in Russland und damit auch dem damit verbundenen Abstoßen bestehender Investitionen, wie bspw. Anleihen. Ob die Voraussetzungen für die Änderung des Geschäftsmodells eines bestimmten Portfolios im Kontext des Krieges in der Ukraine erfüllt sind, hängt nach Ansicht des IDW davon ab, ob sich die beschlossenen Maßnahmen nachweislich auf die jeweiligen Geschäftsaktivitäten eines Unternehmens als Ganzes signifikant auswirken und dies auch nachgewiesen werden kann.
Anwendung der sog. „own use exemption“ bei Energiebeschaffungsverträgen
Gem. IFRS 9.2.4 fallen durch Nettoausgleich erfüllbare Verträge, die zwecks Empfang oder Lieferung nicht-finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne auch weiter gehalten werden, nicht in den Anwendungsbereich von IFRS 9, sofern sie nicht aufgrund der in IFRS 9.2.5 genannten Bedingungen als erfolgswirksam zum Fair Value bewertet werden. Ändert sich der Verwendungszweck eines Vertrags, der ursprünglich zur eigenen Bedarfsdeckung geschlossen wurde, besteht nach Ansicht des IDW ab diesem Zeitpunkt die Bilanzierungspflicht nach IFRS 9.
Szenariobetrachtung bei der Ermittlung von Wertminderungen nach IFRS 9 vs. Sensitivitätsangaben nach IAS 1
Das Wertminderungskonzept für nicht erfolgswirksam zum Fair Value bewertete finanzielle Vermögenswerte nach IFRS 9 erfordert die Erfassung von erwarteten Kreditverlusten. In dem derzeitigen von Unsicherheiten geprägten Umfeld kommen Annahmen und Schätzungen besondere Bedeutung zu. Je größer die Unsicherheiten, desto mehr Ermessensentscheidungen werden erforderlich sein, was wiederum detailliertere Angaben bzw. einen höheren Bedarf an Sensitivitätsanalysen nach sich zieht, um den Adressaten die Relevanz der Ermessensentscheidungen zu vermitteln. Das IDW weist darauf hin, dass auf erforderliche Sensitivitätsanalysen nicht unter Hinweis auf die Verwendung von unterschiedlichen Szenarien im Rahmen der Ermittlung der erwarteten Kreditverluste nach IFRS 9 verzichtet werden kann.
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