EU schlägt Bürokratieabbau bei Nachhaltigkeitsberichterstattung und EU-Investitionen vor
Die EU-Kommission schätzt, dass dadurch jährliche Verwaltungskosten in Höhe von rund 6,3 Mrd. Euro eingespart und zusätzliche öffentliche und private Investitionskapazitäten in Höhe von 50 Mrd. Euro mobilisiert werden können.
Vereinfachungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Änderungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) und der EU-Taxonomie, haben weitreichende Auswirkungen. Etwa 80% der Unternehmen werden aus dem Anwendungsbereich der CSRD herausgenommen, sodass sich die Berichtspflichten auf die größten Unternehmen konzentrieren. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass kleinere Unternehmen innerhalb der Wertschöpfungsketten großer Unternehmen nicht durch die neuen Anforderungen belastet werden.
Zudem werden die Berichtspflichten für Unternehmen, die derzeit unter die CSRD fallen und ab 2026 oder 2027 meldepflichtig wären, um zwei Jahre bis 2028 verschoben. Dies soll den betroffenen Unternehmen mehr Zeit zur Anpassung geben. Auch der Aufwand für die Berichterstattung im Rahmen der EU-Taxonomie wird erheblich reduziert. Künftig werden nur noch die größten Unternehmen zur Berichterstattung verpflichtet, während andere große Unternehmen weiterhin freiwillig berichten können. Dies führt zu erheblichen Kosteneinsparungen für kleinere Unternehmen, während Unternehmen mit Interesse an nachhaltiger Finanzierung ihre Nachhaltigkeitsberichterstattung fortsetzen können.
Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, Tätigkeiten zu melden, die nur teilweise mit der EU-Taxonomie in Einklang stehen. Dies soll einen schrittweisen ökologischen Wandel unterstützen und Unternehmen bei der nachhaltigen Transformation begleiten. Schließlich wird eine finanzielle Wesentlichkeitsschwelle für die Taxonomie-Berichterstattung eingeführt und die Berichtsvorlagen werden um rund 70% reduziert. Diese Maßnahmen sollen den Verwaltungsaufwand erheblich verringern und gleichzeitig die Transparenz sowie die Finanzierung nachhaltiger Projekte fördern.
Vereinfachung bei den Sorgfaltspflichten
Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit werden deutlich vereinfacht, um den Unternehmen unnötige Komplexität und hohe Kosten zu ersparen. So wird die systematische Sorgfaltspflicht stärker auf die direkten Geschäftspartner fokussiert und die Häufigkeit der periodischen Beurteilungen und Überwachungen von jährlich auf alle fünf Jahre reduziert. Ergänzend sind bei Bedarf Ad-hoc-Bewertungen vorgesehen.
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie kleinere Midcap-Unternehmen profitieren von einer Reduzierung der Informationsanforderungen an Großunternehmen bei der Abbildung der Wertschöpfungskette. Gleichzeitig wird die Harmonisierung der Sorgfaltspflichten auf EU-Ebene weiter vorangetrieben, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Marktteilnehmer zu schaffen.
Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Abschaffung der zivilrechtlichen Haftung auf EU-Ebene. Dabei wird das Recht der Geschädigten auf volle Entschädigung gewahrt und gleichzeitig werden die Unternehmen vor überhöhten Schadensersatzforderungen im Rahmen der nationalen Haftungsregelungen geschützt.
Um den Unternehmen ausreichend Zeit zu geben, sich auf die neuen Anforderungen einzustellen, wird die verbindliche Anwendung der Sorgfaltspflichten für die größten Unternehmen um ein Jahr auf den 26.07.2028 verschoben. Gleichzeitig wird die Verabschiedung der entsprechenden Leitlinien um ein Jahr auf Juli 2026 vorgezogen, um eine frühzeitige Orientierung zu ermöglichen. Diese Maßnahmen sollen eine ausgewogene Umsetzung der Sorgfaltspflichten gewährleisten und die Unternehmen auf ihrem Weg zu mehr Nachhaltigkeit unterstützen.
Vereinfachung des CO₂-Grenzausgleichssystem
Die Änderungen am Carbon Border Adjustment Mechanism (CBAM) bringen wesentliche Erleichterungen für kleine Importeure, insbesondere für KMU und Privatpersonen, die künftig von den CBAM-Verpflichtungen ausgenommen werden. Zudem werden die Vorschriften für Unternehmen, die weiterhin unter den Anwendungsbereich von CBAM fallen, deutlich vereinfacht, um den administrativen Aufwand zu reduzieren.
Langfristig soll CBAM durch strengere Regelungen zur Vermeidung von Umgehung und Missbrauch noch wirksamer werden. Diese Vereinfachungen bereiten außerdem den Weg für eine zukünftige Ausweitung von CBAM auf weitere Sektoren des Emissionshandels (EHS) sowie auf nachgelagerte Güter. Anfang 2026 wird voraussichtlich ein neuer Legislativvorschlag zur Erweiterung des Anwendungsbereichs von CBAM vorgelegt, um das Instrument weiterzuentwickeln und den Klimaschutz im internationalen Handel zu stärken.
Erschließung von Investitionsmöglichkeiten
Die EU-Kommission schlägt auch eine Reihe von Änderungen vor, um die Nutzung verschiedener Investitionsprogramme, einschließlich InvestEU, EFSI und älterer Finanzinstrumente, zu vereinfachen und zu optimieren.
Hinweis: Die Vorschläge werden jetzt dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Prüfung und Verabschiedung unterbreitet. Die Änderungen an der CSRD, der CSDDD und der CBAM werden in Kraft treten, sobald die beiden gesetzgebenden Organe eine Einigung über die Vorschläge erzielt haben und nachdem die Vorschläge im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind.
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