Bundesrat nimmt Stellung zu geplanten Steuergesetzen

Der Bundesrat hat zum Jahressteuergesetz 2024 und zum Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts Stellung genommen. Die Länder schlagen umfangreiche Änderungen zum Regierungsentwurf vor. 

Der erste Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 wurde im März 2024 vorgelegt, der offizielle Entwurf des Bundesfinanzministeriums folgte im Mai. Im Juni wurde schließlich der Regierungsentwurf präsentiert. Im Rahmen der Beratung des Jahressteuergesetzes 2024 im Kabinett im Juni wurde jedoch festgestellt, dass die vorgesehenen Maßnahmen des Jahressteuergesetzes die bestehenden Herausforderungen nicht gänzlich bewältigen können. Diesbezüglich wurden im Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts nun Anpassungen bzw. Weiterentwicklungen vorgenommen.

Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024)

In seiner Stellungnahme zum JStG 2024 präsentiert der Bundesrat eine Reihe von Änderungsvorschlägen für den Gesetzentwurf der Bundesregierung. Unter anderem zielt der Bundesrat darauf ab, Alleinerziehende im Jahressteuergesetz 2024 stärker finanziell zu entlasten. Dazu soll die Bundesregierung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens Maßnahmen prüfen, insbesondere für Alleinerziehende mit geringen und mittleren Einkommen.

Des Weiteren unterbreiten die Länder Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen, darunter:

  • AfA bei Gebäuden: Der Bundesrat schlägt vor, dass Abschreibungen nur bei Gebäuden mit einer kürzeren Nutzungsdauer als der im Gesetz festgelegten Standarddauer erfolgen dürfen, wenn dies bereits bei der Fertigstellung feststeht oder wenn die Nutzungsdauer weniger als 20% der standardmäßigen Zeit beträgt. Der Nachweis soll durch eine Verordnung konkretisiert werden.
  • Gewerbesteuer: Ab 2025 soll die Gewerbesteuer auf der tatsächlich als Betriebsausgabe erfassten Grundsteuer basieren und nicht mehr auf dem Grundsteuerwert, um eine einheitliche Regelung unabhängig von Landesvorschriften zu gewährleisten.
  • Grundsteuer: Es wird die Möglichkeit eingeführt, für Zwecke der Grundsteuer einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, als Reaktion auf die hierzu ergangenen Beschlüsse des BFH.
  • Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen: Eine Übergangsregelung für § 1 Abs. 3d AStG soll vorsehen, dass diese Norm nicht für Aufwendungen gilt, die aus Finanzierungsbeziehungen vor dem 01.01.2024 stammen.
  • Verschärfung von Körperschaftsklauseln: Diese sollen in Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung zu § 6 Abs. 5 S. 5 und 6 EStG und § 16 Abs. 3 S. 4 EStG (Realteilung) verschärft werden.
  • Teilentgeltliche Übertragungen: Eine neue Regelung zur Behandlung solcher Übertragungen soll aufgenommen werden.
  • Ablehnung eines neuen Regelfalls für den Buchwertansatz: Der Bundesrat lehnt den Wechsel zum Buchwertansatz als Standard für Anteilseigner im neuen § 13 Abs. 2 UmwStG ab.
  • Streichung des Mobilitätsbudgets: Die Möglichkeit zur Pauschalbesteuerung eines Mobilitätsbudgets soll gestrichen werden.
  • Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsatzbesteuerung öffentlicher Hand: Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die Verlängerung der Übergangsfrist zur Umsatzbesteuerung öffentlicher Hand mit der EU abzustimmen.
  • Vorsteuerabzug: Die Anwendung der Neuregelung zum Vorsteuerabzug bei Ist-Versteuerern soll auf das Jahr 2028 verschoben werden.

Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG)

Der Bundesrat meldet auch Änderungsbedarf zum Steuerfortentwicklungsgesetz an, insbesondere in den folgenden Punkten:

  • Geringwertige Wirtschaftsgüter: Der Bundesrat möchte die Grenze von 800 Euro auf 1.000 Euro erhöhen.
  • Kurzarbeitergeld: Die Bundesregierung prüft, ob eine Bagatellgrenze für die Steuerfreistellung des Kurzarbeitergelds eingeführt werden kann, um Arbeitgeber zu entlasten. Der Bundesrat unterstützt diese Idee, nennt jedoch keinen konkreten Betrag.
  • Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale: Der Bundesrat fordert eine Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 Euro und der Ehrenamtspauschale auf 900 Euro.
  • Gemeinnützige Vereine: Der Bundesrat lehnt die geplante Abschaffung des Gebots zur zeitnahen Mittelverwendung ab und schlägt stattdessen vor, die Betragsgrenze auf 80.000 Euro zu erhöhen. Dies würde ausreichen, um übermäßige Vermögensbildung zu vermeiden.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.