Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht geplant
Der Entwurf fasst verschiedene Änderungen des deutschen Stromsteuergesetzes zusammen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach dem offiziellen Zeitplan bis zum Ende des Jahres abgeschlossen sein und die Änderungen sollen ab 2025 in Kraft treten.
Ein wichtiger Punkt ist der neu vorgeschlagene § 5a, der eine Regelung zur Letztverbraucherfiktion bei Ladepunkten von E-Ladesäulen einführt. Danach soll der Betreiber des Ladepunktes nicht automatisch als Versorger gelten, wenn er nur den Ladestrom zur Verfügung stellt. Stattdessen soll der Versorger des Ladepunktbetreibers Steuerschuldner sein. Dies soll die Einzelfallprüfung komplexer Geschäftsmodelle rund um Ladepunkte erleichtern.
Zudem werden klare Vorgaben für das bidirektionale Laden gemacht, um zu verhindern, dass das „Rückspeisen eines Elektroautos“ den Versorgerstatus auslöst. Auch im Bereich der Stromspeicher wird eine Neuregelung vorgeschlagen, um Doppelbelastungen zu vermeiden und Technologieoffenheit zu gewährleisten.
Zur Vereinfachung soll die sogenannte Anlagenverklammerung aufgehoben werden, so dass mehrere Stromerzeugungseinheiten an verschiedenen Standorten nicht mehr gemeinsam betrachtet werden müssen. Damit sollen Unsicherheiten und Abstimmungsbedarf mit den Hauptzollämtern reduziert werden.
Im Energiesteuerrecht wird der Grundsatz der Steuerbefreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse weiter vereinheitlicht und Anzeige- und Meldepflichten werden reduziert.
Das Strompreispaket sieht eine Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG unter Beibehaltung der Antragsschwelle von mindestens 250 Euro pro Jahr vor. Diese Maßnahme wird voraussichtlich zu einer Vielzahl von Entlastungsanträgen führen. Um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung der Anträge zu ermöglichen, wird ab dem Jahr 2025 die Verpflichtung eingeführt, den Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes elektronisch, d.h. online, zu stellen. Dies wird voraussichtlich über das Zollportal erfolgen.
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