Anwendungsschreiben zur Thesaurierungsbesteuerung veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat ein Anwendungsschreiben zur Begünstigung nicht entnommener Gewinne (§ 34a EStG) veröffentlicht. Die bisherigen Verlautbarungen des BMF aus dem Jahr 2008 zur Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG werden durch das neue Anwendungsschreiben ersetzt. 

Gemäß § 34a EStG haben unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige die Möglichkeit, die Tarifbegünstigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und selbständiger Arbeit (§ 18 EStG) für den nicht entnommenen Teil des Gewinns aus einem Einzelunternehmen oder aus einem Mitunternehmeranteil in Anspruch zu nehmen.

Inhalt des Anwendungsschreibens

In seinem Schreiben vom 12.03.2025 widmet sich das BMF umfassend mit den seit dem Veranlagungszeitraum 2024 geltenden Änderungen der Thesaurierungsbegünstigung. 

Das Schreiben behandelt insbesondere die Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns. Zudem werden der Begünstigungsbetrag und der nachversteuerungspflichtige Betrag thematisiert. Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Nachversteuerung gemäß § 34a Abs. 4 EStG sowie den Nachversteuerungsfällen nach § 34a Abs. 6 EStG. 

Darüber hinaus werden Regelungen zu Übertragungen und Überführungen einzelner Wirtschaftsgüter erläutert. Auch die speziellen Fälle des § 6 Abs. 3 EStG und § 24 UmwStG nach § 34a Abs. 7 EStG sind Bestandteil des Schreibens. Diese Regelungen finden erstmals Anwendung auf Übertragungen und Einbringungen, die nach dem 31.12.2023 stattgefunden haben. 

Hinweis: Das neue Anwendungsschreiben gilt grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2024. 

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