Anhebung der Schwellenwerte für die Bestimmung der Größenklassen im HGB

Die monetären Schwellenwerte für die Unternehmensgrößenklassen im Handelsrecht sollen angehoben werden, um die Schwellenwertrichtlinie (Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775) umzusetzen. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde in das zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes eingebunden.

Es ist geplant, die Schwellenwerte für die Größenmerkmale „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ um 25% zu erhöhen. Zudem sollen die Schwellenwerte für den Konzernabschluss gemäß § 293 HGB angepasst werden. Diese Schwellenwerte spielen eine entscheidende Rolle bei der Einstufung von haftungsbeschränkten Unternehmen als 'klein', 'mittelgroß' oder 'groß', zusammen mit der durchschnittlichen Anzahl der Arbeitnehmer.

Auswirkungen

Durch die Anhebung der Schwellenwerte werden viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse eingestuft. Dies führt dazu, dass sie weniger Berichtspflichten haben. Zum Beispiel sind mittelgroße Kapitalgesellschaften verpflichtet, einen Lagebericht gemäß § 289 HGB zu erstellen, während kleine Gesellschaften davon befreit sind. Zudem gibt es viele größenabhängige Erleichterungen gemäß § 288 HGB bei der Erstellung des Anhangs für kleine und mittelgroße Gesellschaften. Kleine Unternehmen sind nicht dazu verpflichtet, eine Jahresabschlussprüfung durch einen Wirtschaftsprüfer durchführen zu lassen, sondern können dies freiwillig tun.

Größenmerkmale

Um einer Größenklasse nach HGB zugeordnet zu werden, müssen bei einer Kapitalgesellschaft mindestens zwei der drei Grenzwerte (Bilanzsumme, Umsatzerlöse, Mitarbeiterzahl) innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Die neuen Regelungen sind bereits bei Umwandlung oder Neugründung einer Kapitalgesellschaft relevant, sofern die genannten Bedingungen am ersten Abschlussstichtag nach der Umwandlung oder Neugründung erfüllt sind.

Übersicht Größenklassen

 

Kriterium

aktuell

geplant

Kleinstkapitalgesellschaft

Bilanzsumme

≤ 350.000

≤ 450.000

 

Umsatzerlöse

≤ 700.000

≤ 900.000

 

Arbeitnehmer

≤ 10

≤ 10

Kleine Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme

≤ 6.000.000

≤ 7.500.000

 

Umsatzerlöse

≤ 12.000.000

≤ 15.000.000

 

Arbeitnehmer

≤ 50

≤ 50

Mittelgroße Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme

≤ 20.000.000

≤ 25.000.000

 

Umsatzerlöse

≤ 40.000.000

≤ 50.000.000

 

Arbeitnehmer

≤ 250

≤ 250

Große Kapitalgesellschaft

Bilanzsumme

> 20.000.000

> 25.000.000

 

Umsatzerlöse

> 40.000.000

50.000.000

 

Arbeitnehmer

> 250

> 250

Als große Kapitalgesellschaften gelten auch alle kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften i.S.d. § 264d HGB


 

Anwendungszeitpunkt

Die Schwellenwertrichtlinie erlaubt es den Mitgliedstaaten, die Umsetzung bereits für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2023 vorzunehmen. Das Bundesministerium der Justiz hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Unternehmen haben die Wahl, ob sie die neuen Schwellenwerte bereits auf ihre (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte anwenden möchten, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Wenn das Wahlrecht nicht genutzt wird, müssen die neuen Schwellenwerte erstmals für Geschäftsjahre angewendet werden, die nach dem 31.12.2023 starten.

Hinweis: Das Gesetzgebungsverfahren steht kurz vor dem Abschluss, nachdem der Bundestag das Gesetz am 22.02.2024 verabschiedet hat. Die abschließende Behandlung des Einspruchsgesetzes erfolgt am 22.03.2024 in der Plenumssitzung des Bundesrates. Der Bundesrat muss dem Gesetz nicht zustimmen, kann jedoch Einspruch einlegen, was allerdings unwahrscheinlich ist.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?

Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.