• Corporate ‎Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Corporate ‎Sustainability Reporting Directive (CSRD)

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat seit Januar 2024 die Non-Financial Reporting Directive (NFRD) abgelöst. Bisher hat die NFRD die Anforderungen an die zu berichtenden Informationen wie auch den Kreis der Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, definiert. Beide Aspekte werden mit Einführung der CSRD stark erweitert.

Die NFRD wurde als Antwort auf die sich häufende Nachfrage von Stakeholdern nach einer verlässlichen Nachhaltigkeitsberichterstattung auf EU-Ebene eingeführt. Die Directive verpflichtet Unternehmen zur Berichterstattung in den Bereichen Umwelt, Soziales und Arbeitnehmer, beispielsweise der Korruptionsbekämpfung sowie Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte. Durch die NFRD wurden finanzielle und nichtfinanzielle Berichterstattung erstmals gleichgestellt.

In den Anwendungsbereich der Non-Financial Reporting Directive fallen große Kapitalmarktunternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten (inkl. Tochterunternehmen) sowie Versicherungen und Banken. Das sind EU-weit circa 12.000 Unternehmen. Durch die Einführung der CSRD wird der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen auf schätzungsweise 50.000 Unternehmen erweitert.

Berichtspflicht nach CSRD

Ab dem Berichtsjahr 2024 wird für bereits der Berichtspflicht unterliegende Unternehmen die Umsetzung der CSRD verpflichtend, ab 2025 tritt die Richtlinie für große Unternehmen in Kraft. Als groß werden Unternehmen eingestuft, wenn sie zwei von drei Kriterien des § 267 Abs. 3 HGB erfüllen:

  • mehr als 250 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt,
  • mehr als 25 Millionen Euro Bilanzsumme oder
  • mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse.

Diese Schwellenwerte werden nach und nach angepasst. Mit dem Berichtsjahr 2026 wird der Kreis um börsennotierte KMUs erweitert. Bis zum Berichtsjahr 2028 erfolgt noch die Erweiterung um außerhalb der EU ansässige, aber in der EU tätige Unternehmen.

Komplementär zur CSRD hat die EU auch die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) eingeführt. Diese sollen als einheitliche europäische Standards die Grundlage für eine vergleichbare Nachhaltigkeitsberichterstattung auf EU-Ebene bilden. Mehr zu den ESRS lesen Sie hier.

Ab 2025 für GJ 2024
  • Börsennotierte Unternehmen mit >500 Mitarbeitenden
  • Banken und Versicherungen mit >500 Mitarbeitenden
     
Ab 2026 für GJ 2025
  • Bilanzwert von >25 Mio. EUR
  • Umsatz von >50 Mio. EUR 
  • >250 Mitarbeitende
Ab 2029 für GJ 2028

Börsennotierte Unternehmen, die ihren Hauptsitz nicht in der EU haben und folgende Kriterien erfüllen:

  • Umsatz >150 Mio. EUR
  • Eine Tochtergesellschaft in der EU, die mind. 40 Mio. EUR Umsatz generiert
     

Berichtspflicht

Corporate ‎Sustainability Reporting Directive (CSRD)

In 2025 für 2024: Große Kapitalgesellschaften mit Kapitalmarktorientierung und mindestens 500 Mitarbeitenden

In 2026 für 2025: Große Kapitalgesellschaften/haftungsbeschränkte Personengesellschaften nach §267 III S.1 HGB

In 2027 für 2026: Alle kapitalmarktorientierten KMUs (aus. Kleinstunternehmen) Opt-out bis 2028

In 2029 für 2028: Nicht-EU Unternehmen (>150 Mio. UE + mind. Eine Tochter/Niederlassung nicht in der EU)

EU-Taxonomie

Verpflichtende Anwendung, wenn im Scope der NFRD bzw. CSRD (Nichtfinanzielle Berichterstattung), gilt seit 2022

Fragen Sie sich, ob und ab wann für Ihr Unternehmen aufgrund der CSRD die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung eintritt?

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