Neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat seine überarbeiteten Verrechnungspreis-Verwaltungsgrundsätze 2023 (VG VP 2023) veröffentlicht. Neben einer Überarbeitung der Grundsätze der Einkünftekorrektur gemäß § 1 AStG sowie der Anwendung des internationalen Fremdvergleichsgrundsatzes wurden auch Ausführungen zur neu gefassten Funktionsverlagerungsverordnung aufgenommen.

Die aktualisierten VG VP 2023 vom 6. Juni 2023 sind ohne vorherige Anhörung der betroffenen Verbände veröffentlicht worden und haben einen Umfang von rund 800 Seiten. Das Schreiben ist in sechs Hauptkapitel unterteilt und aktualisiert die Verwaltungsanweisung aus dem Jahr 2021. Obwohl es sich bei dem Schreiben um ein internes Dokument handelt, das nur für die Finanzverwaltung bindend ist, bietet es auch für Steuerpflichtige wichtige Anhaltspunkte zur Berechnung und Dokumentation bei Verrechnungspreisen.

Funktionsverlagerungen und Funktionseinschränkungen

Nachdem die Funktionsübertragungsverordnung (FVerlV) vom 18. Oktober 2022 an das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) angepasst und überarbeitet wurde, wird die FVerlV nun in die VG VP 2023 eingearbeitet. In Kapitel III, Unterkapitel I äußert sich das BMF insbesondere zur Bestimmung und Verlagerung einer Funktion, zum Transferpaket und zur Bewertung. Zahlreiche Beispiele erläutern die Auffassung der Verwaltung.

Daneben geht es im BMF-Schreiben auch um Funktionseinschränkungen z.B. bei der Verschmelzung von Funktionen und Risiken mit hohem Funktionsumfang und Risiken auf einer niedrigeren Ebene. Außerdem werden die Bestandteile des Übertragungspakets, Fragen der Kapitalisierung im Rahmen der Bewertung und die Bestimmung des Vertragsbereichs erläutert.

Von Bedeutung sind vor allem die im Vergleich zu den Verwaltungsgrundsätzen aus dem Jahr 2010 entfallenen negativen Rückstellungen. Es erfolgt z.B. keine Funktionsverlagerung bei einem Umsatzrückgang von weniger als 1 Mio. Euro (De-minimis-Regelung).

Finanzierungen

Bezüglich Finanzierungsbeziehungen (Kapitel III, Unterkapitel J) übernimmt die Finanzverwaltung die BFH-Rechtsprechung zur Ermittlung des Fremdvergleichszinses bei Konzerndarlehen (Urteile vom 18. Mai 2021, I R 4/17 und vom 13. Januar 2022, I R 15/21).

Die Kostenaufschlagsmethode hat bei konzerninternen Darlehen von Finanzierungsgesellschaften damit nicht mehr grundsätzlich Vorrang vor der Preisvergleichsmethode.

Preisanpassungsklausel

In Unterkapitel K (Nr. 3.136) wird auf den Ausschluss des § 1a AStG hingewiesen, sofern eine entsprechende Preisanpassungsklausel vertraglich vereinbart wurde. Es handelt sich dabei jedoch eigentlich nur um eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Was eine angemessene Preisanpassungsklausel ist, wird dort nicht weiter spezifiziert. So fehlen z.B. Angaben dazu, wie eine Preisanpassungsklausel vertraglich auszugestalten ist oder zu welchem Zeitpunkt und in welcher Häufigkeit ein vertraglich vereinbarter Anpassungsmechanismus greifen muss.

Zeitliche Anwendbarkeit

Die neuen VG VP 2023 sind grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden. Die in Kapitel I enthaltenen Aussagen zum Funktionsübergang auf Funktionsverlagerungen sind bereits auf die Fälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 realisiert werden. Für Fallgestaltungen, die vor dem 31. Dezember 2021 verwirklicht wurden, gilt weiterhin das BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2010.

Mit der Veröffentlichung der VG VP 2023 im Bundessteuerblatt werden die bisherige Fassung der VG VP 2021 vom 14. Juli 2021 und der Nichtanwendungserlass vom 30. März 2016 aufgehoben.

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Henning Straeter

Partner, Head of Transfer Pricing

Düsseldorf

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