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Lieferketten

Lieferketten spielen eine wichtige Rolle in etablierten Standards wie der Global Reporting Initiative (GRI) und der Science Based Targets initiative (SBTi) und gewinnen zunehmend an Bedeutung in neueren Richtlinien wie der EU-Taxonomie und der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Darüber hinaus wurden spezielle Berichtspflichten verabschiedet, um die Nachhaltigkeit in Lieferketten zu stärken. Hierzu zählen das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LKSG) und die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) auf europäischer Ebene. Diese Regelungen tragen dazu bei, dass Unternehmen verstärkt auf nachhaltige und verantwortungsvolle Lieferketten setzen und ihre ESG-Strategien umfassend dokumentieren.

Das deutsche Lieferkettengesetz (LKSG)

Das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Es verpflichtet zunächst alle Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mehr als 3.000 Beschäftigten zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten und deren jährlicher Prüfung entlang ihrer Lieferkette. Seit dem 1. Januar 2024 gilt diese Pflicht für Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten.

Ziel des LKSG ist es, Menschenrechte und Umweltschutz innerhalb von Lieferketten zu stärken. So sollen beispielsweise Kinder- und Zwangsarbeit vermieden und für eine faire Entlohnung gesorgt werden.

Umgesetzt werden soll das Gesetz durch die Einführung eines Risikomanagements im Unternehmen zur Bewertung, Ermittlung und Gewichtung von Risiken. Auf Grundlage dieser Ergebnisse wird eine Grundsatzerklärung veröffentlicht und Maßnahmen zur Minimierung und Vermeidung von Risiken ergriffen. Zusätzlich sollen Beschwerdeverfahren für Personen innerhalb der Lieferkette eingerichtet werden, um beispielsweise auf Fälle von Menschenrechtsverletzung aufmerksam zu machen. Das Gesetz und die daran angeknüpften Maßnahmen gelten für die gesamte Lieferkette eines Unternehmens, sowohl für direkte als auch indirekte Zulieferer gleichermaßen. Der Berichtspflicht gem. § 10 LkSG kann zukünftig auch durch die Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts gem. § 289b HGB-E auf der Intenetseite des Unternehmens entsprochen werden. 

Das europäische Lieferkettengesetz (CSDDD)

Auch international wird die Relevanz von Wertschöpfungsketten zunehmend erkannt. Am 24. April 2024 haben die EU-Mitgliedstaaten für die Einführung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) gestimmt. Diese verpflichtet Unternehmen, die innerhalb der EU tätig sind, zur Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutzmaßnahmen in ihrer Supply Chain. 

Die Überführung der CSDDD in nationales Recht muss bis Juni 2026 erfolgen. In Deutschland ist dies durch eine Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes geplant. Der Inhalt der CSDDD geht allerdings über den des LKSG hinaus. Während die Lieferkette nur die Stufen und Akteure umfasst, die an der Herstellung eines Produkts oder einer Dienstleistung beteiligt sind, schließt die Wertschöpfungskette zusätzlich die dem Unternehmen nachgelagerten Stufen bis zum Konsumenten mit ein.

Schwellenwerte der CSDDD

Mai/Juni 2024

CSDDD tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft

Mai/Juni 2026
2 Jahre nach Inkrafttreten

EU-Staaten müssen die CSDDD in nationales Recht überführen

  • in DE durch Anpassung des LKSG
2027
3 Jahre nach Inkrafttreten

CS3D anzuwenden für Unternehmen mit

  • mehr als 5.000 Beschäftigten
  • mehr als 1,5 Mrd. EUR Umsatz
2028
4 Jahre nach Inkrafttreten

CS3D anzuwenden für Unternehmen mit

  • mehr als 3.000 Beschäftigten
  • mehr als 900 Mio. EUR Umsatz
2029
5 Jahre nach Inkrafttreten

CS3D anzuwenden für Unternehmen mit

  • mehr als 1.000 Beschäftigten
  • mehr als 450 Mio. EUR Umsatz
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Dr. Stefan Grabs

Partner, Head of Sustainability, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Berlin

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