Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts („SanInsFoG“) und dessen Kernstück, dem Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz („StaRuG“) wurde der „Werkzeugkasten“ für Unternehmenssanierer nochmals erheblich erweitert. Der sogenannte „Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“, der durch das StaRuG zur Verfügung gestellt wird, soll die regulatorische Lücke zwischen der völlig frei ausgehandelten privatautonomen Unternehmenssanierung und dem gerichtsbegleiteten Insolvenzverfahren (mit all dessen Spielarten wie Eigenverwaltung und Insolvenzplanverfahren) schließen.
Die Instrumente des Restrukturierungsrahmens stehen jedem Unternehmen bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (jedoch nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) zur Verfügung. Durch den Restrukturierungsplan können insbesondere die Verbindlichkeiten des Schuldners einschließlich der Sicherheiten, aber auch die Beteiligungsverhältnisse am Schuldnerunternehmen restrukturiert werden. Das Restrukturierungsverfahren kann mit oder ohne Gerichtsbeteiligung durchgeführt werden, jedoch bietet die Gerichtsbeteiligung eine erhöhte Rechtssicherheit für das zu sanierende Unternehmen.
Da die Durchführung des Restrukturierungsverfahrens die Vorlage eines Restrukturierungsplanes und eines Restrukturierungskonzeptes voraussetzt, bedeutet dies einerseits, dass Buchführung und Jahresabschlüsse aktuell und aussagefähig vorliegen müssen und anderseits, dass ein zukunftsgerichtetes Unternehmenskonzept einschließlich der notwendigen Ertrags-, Vermögens- und Liquiditätsplanungen zu erstellen ist.
Unsere Experten beraten Sie bei der Frage, ob ein Restrukturierungsverfahren für die jeweilige konkrete Problemstellung eine angemessene und ökonomisch sinnvolle Lösungsmöglichkeit eröffnet. Soll ein Restrukturierungsverfahren nach dem StaRuG durchgeführt werden, unterstützen wir Sie bei der Erstellung des Restrukturierungsplanes und stehen beratend in allen Verfahrensfragen zur Verfügung. Wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Pflichten, insbesondere die Überwachungspflicht der Geschäftsführung in Bezug auf den möglichen Eintritt von Insolvenzantragsgründen, wahrzunehmen. Wir manövrieren mit Ihnen gemeinsam im schwierigen Fahrwasser der komplexen neuen gesetzlichen Vorschriften.
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