Zur Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die als Führungsholding an verschiedenen anderen Personengesellschaften beteiligt war. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der Klägerin ermittelte das Finanzamt Überentnahmen, die zu nicht abziehbaren Schuldzinsen im Sinne von § 4 Abs. 4a EStG führten. Bei der Berechnung der Überentnahmen bezog es die Gewinne der Tochtergesellschaften erst im Zeitpunkt der Gewinnabführung an die Klägerin als Einlage ein.
Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass Gewinne der Tochtergesellschaften bereits in die Berechnung der Überentnahmen einfließen müssten, da ihr diese Gewinne unmittelbar zuzurechnen seien.
Kein Erfolg vor dem Finanzgericht
Die Klage hat keinen Erfolg gehabt. Das Finanzgericht Münster hat mit Urteil vom 02.07.2024 (6 K 1425/21 F) die Berechnung des Finanzamts, nach der die Gewinnanteile aus den Tochterpersonengesellschaften nicht in den nach § 4 Abs. 4a EStG für die Berechnung der Überentnahmen maßgeblichen Gewinn einbezogen wurden, für zutreffend erachtet.
Als „Gewinn“ im Sinne dieser Vorschrift sei grundsätzlich der allgemeine Gewinnbegriff des EStG zugrunde zu legen. Dass der Gewinn einer Untergesellschaft anteilig der Obergesellschaft unmittelbar zuzurechnen sei, spreche für die Auffassung der Klägerin.
Zum Gewinnbegriff bei mehrstöckigen Personengesellschaften
Das Finanzgericht Münster hat jedoch ausgeführt, dass dieser Gewinnbegriff bei mehrstöckigen Personengesellschaften dahingehend zu modifizieren sei, dass Gewinnanteile erst bei ihrer Auszahlung wie Entnahmen und Einlagen zu behandeln seien. Dies ergebe sich aus der im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG maßgeblichen betriebsbezogenen Betrachtung, wonach die Schuldzinsenkürzung maßgeblich an den Umstand des Eigenkapitalentzugs bei der jeweiligen betrieblichen Einheit anknüpfe. Danach stelle grundsätzlich jede Überführung eines Wirtschaftsguts aus dem betrieblichen Bereich des Steuerpflichtigen in einen anderen betrieblichen Bereich eine Entnahme beim abgebenden und eine Einlage beim aufnehmenden Betrieb dar. Es gebe daher auch keine betriebsübergreifende „konzernbezogene“ Betrachtung des Entnahmebegriffs.
Für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG sei daher eine Gewinnhinzurechnung in jedem einzelnen Betrieb vorzunehmen, für den eine eigenständige Gewinnermittlung durchgeführt werde, und damit Ober- und Untergesellschaften als fremde Betriebe anzusehen. Da die Gewinne in den Untergesellschaften erwirtschaftet worden seien, sei es gerechtfertigt, diesen die Gewinne solange zuzurechnen, bis es zur Auszahlung an die Obergesellschaft komme.
Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen (BFH-Az. IV R 13/24).
Hinweis: Das Urteil besagt, dass Gewinne von Tochterpersonengesellschaften erst bei ihrer tatsächlichen Auszahlung an die Muttergesellschaft für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG berücksichtigt werden. Dies führt dazu, dass diese Gewinne nicht sofort bei ihrer Entstehung, sondern erst bei der Gewinnabführung die Berechnung der Überentnahmen beeinflussen.
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