Wiedereinführung der Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Ziel der Maßnahme ist die Milderung des Progressionseffekts durch Herabsetzung der Steuer auf den Betrag, der sich ergeben hätte, wenn über einen Zeitraum von drei Jahren ein gleichmäßiges Einkommen erzielt worden wäre. Die Tarifermäßigung nach § 32c EStG galt bis zum Veranlagungszeitraum 2022. Da sich die Lage der Land- und Forstwirtschaft nicht verbessert hat, wird die Tarifermäßigung nun bis zum Veranlagungszeitraum 2028 verlängert.
Mit der Tarifermäßigung soll der Progressionseffekt bei schwankenden Gewinnen abgemildert werden. Sie kann nur alle drei Jahre im Rahmen der Einkommensteuererklärung mit Wirkung für die drei vorangegangenen Veranlagungszeiträume beantragt werden. Die Tarifermäßigung bewirkt eine Reduktion der Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft auf den Betrag, der sich bei einer gleichmäßigen Verteilung dieser Einkünfte über einen Dreijahreszeitraum ergeben würde.
Hinsichtlich der Einnahmen aus Forstwirtschaft, Binnenfischerei, Teichwirtschaft sowie Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft muss die EU-Kommission noch zustimmen. In Bezug auf die Produktionsförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Handel mit diesen Erzeugnissen ist eine Genehmigung der EU-Kommission nicht erforderlich.
Hinweis: Die Zustimmung des Bundesrats zur Verlängerung der Tarifermäßigung steht noch aus.
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