Wann Hausgeldzahlungen als Werbungskosten zählen

Wer als Vermieter Hausgeld in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft einzahlt, kann diese Beträge steuerlich nicht sofort absetzen. Erst wenn die Mittel tatsächlich für Erhaltungsmaßnahmen verwendet werden, sind sie als Werbungskosten abziehbar. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden – mit wichtigen Konsequenzen für Wohnungseigentümer.

Leistungen eines Wohnungseigentümers in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft – beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen – sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der Rücklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.01.2025 (IX R 19/24) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Die Kläger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage (vormals Instandhaltungsrückstellung) zugeführt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften an. Es meinte, der Abzug könne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zurückgelegten Mittel für die tatsächlich angefallenen Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht würden. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Kein Erfolg vor dem BFH

Die Revision der Kläger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 S. 1 EstG fordere einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kläger hätten den der Erhaltungsrücklage zugeführten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und könnten hierauf nicht mehr zurückgreifen, da das Geld ausschließlich der Wohnungseigentümergemeinschaft gehöre. Auslösender Moment für die Zahlung sei aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigentümers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen Rücklage für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entstehe erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabe. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. 

Der BFH hob schließlich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kläger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigentümergemeinschaft die volle Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs für Zahlungen in die Erhaltungsrücklage nicht verändere.

Hinweis: Wohnungseigentümer sollten ihre Rücklagenstrategie im Blick behalten, da die steuerliche Absetzbarkeit erst bei der tatsächlichen Mittelverwendung greift. Wer größere Erhaltungsmaßnahmen plant, kann den Zeitpunkt der Rücklagenauflösung berücksichtigen, um steuerliche Vorteile gezielt zu nutzen. Gerne beraten wir Sie!

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