Vorschlag der Europäischen Kommission zu DAC 9

Die EU-Kommission hat am 28.10.2024 einen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Besteuerung (sog. DAC 9) veröffentlicht. Ziel ist es, Unternehmen die Erfüllung ihrer Meldepflichten gem. Art. 44 der Mindestbesteuerungsrichtlinie zu erleichtern.

Die Mindestbesteuerungsrichtlinie legt in Art. 44 die Erklärungspflichten multinationaler Unternehmen fest, u.a. die erforderlichen Angaben in der ergänzenden Steuererklärung oder die Verwendung eines Standardformulars.

Inhalt des DAC 9-Vorschlags

Der Vorschlag umfasst die Standardisierung der Berichterstattung über die Mindestbesteuerung und soll damit den Steuerverwaltungen eine bessere Risikoanalyse und Beurteilung der Steuerpflicht einzelner Geschäftseinheiten ermöglichen. Die OECD hatte bereits ein Standardmodell entwickelt, den sogenannten GloBE Information Return (GIR). Der Entwurf des DAC 9 setzt diesen in EU-Recht um.

Der automatische Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten schafft den Rahmen für den Verzicht auf die mehrfache Abgabe des GIR. Berichtspflichtige Unternehmen sind verpflichtet, den GIR bzw. den Mindeststeuerbericht innerhalb von 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einzureichen, mit Ausnahme des ersten Jahres, für das 18 Monate gelten. Der erste GIR bzw. Mindeststeuerbericht für Unternehmensgruppen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr ist bis zum 30.06.2026 abzugeben.

Hinweis: Die Mitgliedstaaten der EU haben bis zum 31.12.2025 Zeit zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht.

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