Neuregelung zur verfahrensrechtlichen Behandlung von Körperschaften mit Sitz im Ausland
Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 enthält in § 14b AO eine Neuregelung zur verfahrensrechtlichen Behandlung von Körperschaften mit Sitz im Ausland und Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Diese Regelung gilt insbesondere für britische Limiteds.
Ab dem 1.1.2024 sind Steuerverwaltungsakte an eine britische Limited mit Verwaltungssitz im Inland direkt an die Limited selbst zu richten, sofern sie nach materiellem Recht Steuerschuldner ist. Steuerforderungen, die auf einem gegen die Limited ergangenen Leistungsgebot beruhen, sind ebenfalls ab dem 1.1.2024 direkt gegenüber der Limited geltend zu machen.
Das BMF-Schreiben vom 30.12.2020 wurde mit Wirkung ab 1.1.2024 aufgehoben.
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