MLI-Anwendungsgesetz verabschiedet
Bereits Mitte 2017 hat Deutschland das „Multilaterale Instrument zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ (BEPS-MLI) unterzeichnet und somit verschiedene Mindeststandards des BEPS-Projekts vereinbart. Darüber hinaus enthält das BEPS-MLI weitere Regelungen zur Anpassung der Doppelbesteuerungsabkommen, mit denen die Anpassung bestehender Doppelbesteuerungsabkommen in einem dynamischen Verfahren erleichtert werden soll. Das BEPS-MLI ist für die Bundesrepublik Deutschland am 01.04.2021 in Kraft getreten.
Grundlage BEPS-MLI
Die Vielzahl der im BEPS-MLI vorgesehenen Options- und Vorbehaltsmöglichkeiten sowie der Umstand, dass das BEPS-MLI die erfassten Steuerabkommen nicht unmittelbar ändert, sondern modifiziert und in Verbindung mit ihnen anzuwenden ist, stellen bezüglich der Anwendung besondere Anforderungen dar.
Die beteiligten Staaten haben bestimmt, welche Regelungen des BEPS-MLI bei der Umsetzung ihrer Doppelbesteuerungsabkommen berücksichtigt werden sollen. Diese „Matchings” sollen durch das Gesetz rechtssicher und transparent gemacht werden. Die Modifikationen des Gesetzes gelten zusätzlich zu den bestehenden Steuerabkommen, wobei es den Vorrang der BEPS-MLI-Regelungen konkret benennt, wenn sich Regelungsbereiche überschneiden.
Deutschland hat sich für ein zweistufiges Verfahren entschieden. Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und -klarheit wurde der im BEPS-MLI-Vertragsgesetz zulässige Vorbehalt genutzt. Dieser Vorbehalt bewirkt, dass die bilateralen Steuerabkommen Deutschlands nicht automatisch nach einer im BEPS-MLI festgelegten Frist modifiziert werden. Stattdessen erfolgt die Modifikation erst, nachdem Deutschland der OECD den Abschluss der erforderlichen innerstaatlichen Maßnahmen notifiziert hat.
Funktion des MLI-Anwendungsgesetzes
Das MLI-Anwendungsgesetz dient der Vorbereitung der notwendigen Notifikation für das Wirksamwerden der Modifikationen. Es benennt konkret die sich aus dem BEPS-MLI ergebenden Modifikationen für die erfassten Steuerabkommen unter Berücksichtigung der Auswahlentscheidungen Deutschlands und der anderen Vertragsstaaten. Das Finanzverwaltungsgesetz wird geändert, damit das Bundeszentralamt für Steuern auch für das BEPS-MLI zuständig ist.
Hinweis: Sofern die Notifikation gegenüber der OECD noch in diesem Jahr erfolgt, werden die Änderungen durch das MLI-Anwendungsgesetz ab dem Jahr 2025 zur Anwendung kommen.
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