Meldepflicht für elektronische Kassensysteme ab 2025
Die neue Meldepflicht ab 2025 ist ein weiterer Schritt in Richtung Digitalisierung und Transparenz im Steuersystem. Unternehmer sollten die Fristen sorgfältig im Blick behalten und sicherstellen, dass ihre Kassensysteme rechtzeitig gemeldet werden. Damit lassen sich unnötige Komplikationen und ein erhöhtes Prüfungsrisiko vermeiden. Unabhängig davon, ob die Kassen gekauft, gemietet oder geleast wurden, müssen Unternehmer folgende Angaben übermitteln: Art des Kassensystems, Seriennummer, Anschaffungs- oder Außerbetriebnahmedatum, Art der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
Fristen und Besonderheiten
Die neue Regelung unterscheidet zwischen zwei Szenarien:
- Für vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme: Meldung bis spätestens 31. Juli 2025.
- Für nach dem 1. Juli 2025 angeschaffte Kassensysteme: Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung.
Darüber hinaus gelten folgende Anforderungen:
- Jede Kasse muss einer bestimmten Betriebsstätte zugeordnet werden.
- Verändert sich die Zuordnung (z.B. durch einen Wechsel der Betriebsstätte), ist dies ebenfalls meldepflichtig.
Mit dieser Maßnahme verfolgt das Finanzministerium das Ziel, Steuerhinterziehung bei Bargeschäften wirksam einzudämmen. Die verpflichtende technische Sicherheitseinrichtung (TSE) sorgt dafür, dass alle Kassenvorgänge lückenlos und unveränderbar aufgezeichnet werden.
Hinweis: Zwar sind Verstöße gegen die Meldepflicht aktuell nicht mit Bußgeldern belegt, jedoch können sie dazu führen, dass das Unternehmen bei Betriebsprüfungen einer höheren Risikoklasse zugeordnet wird. Dies könnte intensivere Prüfungen und zusätzlichen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Durchführung.
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