Keine Anwendung von § 18 Abs. 3 UmwStG auf neu gebildetes Betriebsvermögen

Der BFH entschieden, dass stille Reserven in Wirtschaftsgütern, die im Zuge einer formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft neu entstehen, nicht unter die Regelung des § 18 Abs. 3 S. 1 und 2 UmwStG fallen und somit nicht der Gewerbesteuer unterworfen werden.

Im entschiedenen Fall (Urteil v. 14.03.2024, IV R 20/21) war die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, aus der Umwandlung der A GmbH in eine GmbH & Co. KG entstanden. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A-GmbH war B. Dieser hatte der A-GmbH ein bebautes Grundstück zur Nutzung überlassen. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten lag eine sog. Betriebsaufspaltung vor. Im Rahmen der Umwandlung übertrug B einen Teil seiner Anteile auf die B-GmbH, die nun persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin wurde. B wurde Kommanditist der Klägerin. Die Eintragung erfolgte im Handelsregister im August 2010. Seit Januar 2010 wurde das Grundstück von B als Sonderbetriebsvermögen der Klägerin behandelt.

Im April 2011 verkaufte B seinen Kommanditanteil und die Geschäftsanteile an H und übertrug das Grundstück ebenfalls auf H. Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG der Gewerbesteuer. Das Finanzgericht hat der dagegen eingereichten Klage stattgegeben

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückzuweisen. Das Finanzgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Gewinn aus der Veräußerung des zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin gehörenden Grundstücks nicht unter § 18 Abs. 3 S. 1 und 2 UmwStG falle.

Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person beim Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person beziehungsweise beim Formwechsel in eine Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn nach § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG auch insoweit der Gewerbesteuer, als er auf Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war.

Die Regelung zielt darauf ab, zu verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft dadurch umgangen wird, dass der Betrieb erst nach vollzogener Umwandlung von der Personengesellschaft veräußert oder aufgegeben wird und der hierbei erzielte Gewinn der Gewerbesteuer entzogen wird.

Der Grundbesitz stelle im Personenunternehmen jedoch neu gebildetes Betriebsvermögen” in Gestalt von Sonderbetriebsvermögen dar. Hierbei handelt es sich um Betriebsvermögen, das erst im Zuge der Umwandlung oder nach erfolgter Umwandlung von dem Personenunternehmen gebildet wurde.

Nach Ansicht des Senats erfasse § 18 Abs. 3 S. 1 und 2 UmwStG nicht stille Reserven in Wirtschaftsgütern in "neu gebildetem Betriebsvermögen" des Personenunternehmens. Dies ergäbe sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift. § 18 Abs. 3 S. 1 UmwStG soll verhindern, dass die Gewerbesteuerpflicht der Kapitalgesellschaft dadurch umgangen wird, dass der Betrieb erst nach der Umwandlung von der Personengesellschaft verkauft wird und der Gewinn nicht versteuert wird. Das sei aber nicht der Fall, wenn das Betriebsvermögen erst neu gebildet wurde. Das Betriebsvermögen sei nie Teil des übergegangenen Vermögens der Kapitalgesellschaft gewesen, sondern immer nur Betriebsvermögen der Personengesellschaft.

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