IDW gibt Stellungnahme zum BEFIT-Vorschlag ab

Das IDW hat zum Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Unternehmensbesteuerung in Europa (BEFIT) Stellung genommen.

Der BEFIT-Richtlinienentwurf beinhaltet ein einheitliches Regelwerk für die Berechnung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage in der EU sowie die formelbasierte Aufteilung der Unternehmensgewinne auf die Mitgliedstaaten.

Harmonisierung der Steuersysteme

Zunächst beschränkte sich die europaweite Harmonisierung der Steuersysteme hauptsächlich auf die Umsatzsteuer gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Initiativen aus früheren Vorschlägen zur Gemeinsamen Konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) aus den Jahren 2011 und 2016 wurden vom Rat nicht angenommen. Mit der BEPS-Initiative der OECD und der G-20-Staaten zur Bekämpfung von aggressiver Steuervermeidung hat sich dies geändert.

Stellungnahme des IDW

Das IDW unterstützt die Ziele des Richtlinienvorschlags zur Vereinfachung der steuerlichen Regelungen für Unternehmen in der EU und zur Förderung von Wachstum und Investitionen. Es werden jedoch offene Fragen und Herausforderungen angesprochen, wie bspw. die Wechselwirkungen mit bestehenden Missbrauchsvermeidungsvorschriften und die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Kapitalgesellschaften.

Das IDW hält es für richtig, sich bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage an den Regeln der internationalen Mindeststeuer („Pillar 2“) zu orientieren. Es wird darauf hingewiesen, dass die externe Rechnungslegung durch steuerliche Ziele beeinträchtigt werden kann.

Das IDW regt eine Überarbeitung der Übergangsregelung für die formelhafte Aufteilung der Bemessungsgrundlage an, um grenzüberschreitende Verlustverrechnungen zu ermöglichen. Es wird empfohlen, die angesprochenen Aspekte in den weiteren Beratungen zu berücksichtigen und eine zeitliche Verschiebung der Einführung einer gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage zu erwägen, um Überforderungen zu vermeiden und nationale Maßnahmen vorzusehen. Die Kommission hatte eine Umsetzungsfrist bis zum 01.07.2028 vorgeschlagen.

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