Gewinnhinzurechnung beim Kommanditisten nach Entnahmen
Der BFH hat sich in seinem Urteil vom 16.01.2025 (Az. IV R 11/22) zum Zusammenspiel einer Gewinnzurechnung und der Außenhaftung aufgrund einer im Handelsregister eingetragenen Haftsumme geäußert.
Hintergrund
§ 15a Abs. 3 EStG bewirkt, dass ein Kommanditist, der durch Entnahmen sein Kapitalkonto ins Minus bringt oder ein bestehendes negatives Kapitalkonto erhöht und in den letzten zehn Jahren ausgleichsfähige Verluste genutzt hat, so behandelt wird, als habe er von Anfang an eine geringere Einlage geleistet. Damit wäre sein Verlustanteil von Anfang an nur verrechenbar und nicht ausgleichsfähig. Besteht jedoch eine Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB, entfällt die Gewinnzurechnung, da der Kommanditist wirtschaftlich belastet ist.
Darum ging es
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG im Jahr 2016.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betreibt ein Solarkraftwerk. Alleinige Kommanditistin war die A-GmbH & Co. KG (Beigeladene). Ihre Haftsumme wurde im Jahr 2010 von 630.000 Euro auf 1.064.000 Euro erhöht, weitere Einlagen erfolgten nicht.
Für 2016 erklärte die Klägerin Entnahmen der Beigeladenen in Höhe von rund 600.000 Euro. Das Finanzamt stellte einen laufenden Gewinn von 86.326,11 Euro fest und rechnete der Beigeladenen rund 260.000 Euro nach § 15a Abs. 3 EStG zu. In dem Gewinnfeststellungsbescheid stellte das Finanzamt für die Beigeladene einen verrechenbaren Verlust in Höhe von 193.299,58 Euro fest. Der Einspruch der Klägerin hatte teilweise Erfolg, so dass der Hinzurechnungsbetrag auf rund 213.000 Euro und einen verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG in Höhe von 147.790,99 Euro herabgesetzt wurde.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt und entschied, dass eine teleologische Reduktion des § 15a Abs. 3 EStG geboten sei. Eine Hinzurechnung des Gewinns scheide aus, wenn eine Haftung nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB generell bestehe.
Entscheidung des BFH
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Das Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass der Beigeladenen im Streitjahr kein Gewinn nach § 15a Abs. 3 EStG zuzurechnen sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht erfüllt.
Eine Gewinnhinzurechnung beim Kommanditisten nach § 15a Abs. 3 EStG sei zwar grundsätzlich vorzunehmen, wenn er Entnahmen getätigt habe, die zu einem negativen Kapitalkonto führten oder sein negatives Kapitalkonto erhöhten. Eine Gewinnhinzurechnung setzt neben einer vorangegangenen Verlustnutzung nicht nur eine Einlageminderung voraus, sondern auch, dass durch die Entnahme keine nach § 15a Abs. 1 S. 2 EStG berücksichtigungsfähige Verbindlichkeit entsteht.
Eine Gewinnhinzurechnung unterbliebe jedoch, soweit durch die Entnahmen seine Außenhaftung wieder auflebt oder soweit – unabhängig von etwaigen Entnahmen – eine Außenhaftung des Kommanditisten aufgrund der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme nach § 171 Abs. 1 HGB i.V.m. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG bestünde. Dabei könne es sich entweder um eine fortgesetzte Außenhaftung handeln, bei der die Außenhaftung bereits im Verlustentstehungsjahr bestanden habe und im Zeitpunkt der Einlagenminderung noch bestehe, oder um eine diskontinuierliche Außenhaftung, bei der eine Außenhaftung erst im Jahr der Einlagenminderung durch Erhöhung der Haftsumme im Handelsregister entstehe. Durch die Erhöhung der Haftsumme im Jahr der Einlagenminderung könne somit eine Gewinnzuschreibung vermieden werden.
Da das Finanzgericht noch ein ausreichendes Verlustausgleichspotenzial festgestellt hat, stehe dem auch die Beschränkung des Verlustausgleichsvolumens auf die Außenhaftung nicht entgegen.
Hinweis: Nach der Entscheidung des BFH kann eine Gewinnhinzurechnung durch Erhöhung der Haftsumme im Jahr der Einlagenminderung vermieden werden. Es besteht daher durchaus Gestaltungspotenzial. Gerne beraten wir Sie!
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