Forderungsverzicht eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft gegen Besserungsschein

Nach einer Entscheidung des BFH ist der Verlust aus einem auflösend bedingten Forderungsverzicht bereits im Zeitpunkt des Verzichts zu berücksichtigen und nicht erst, wenn feststeht, dass die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten wird.

Der BFH bestätigt in seinem Urteil vom 19.11.2024 (VIII R 8/22) die Rechtsprechung des BFH zur Behandlung von Gesellschafterdarlehen in Alt-Fällen nach § 17 EStG. 

Sachverhalt

Die Kläger, ein Ehepaar, wurden für das Jahr 2009 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger war mit einer Minderheitsbeteiligung an einer GmbH beteiligt und erzielte aus seiner Geschäftsführertätigkeit bei dieser GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Jahr 2009 gewährte er der Gesellschaft ein nachrangiges Darlehen über 128.000 €. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten verzichteten die Gesellschafter per Vertrag auf die Rückzahlung ihrer Darlehen unter der auflösenden Bedingung, dass die GmbH später wirtschaftlich nicht zur Rückzahlung in der Lage wäre (sog. Besserungsschein). In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger den Verlust aus dem Darlehensverzicht des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Das Finanzamt wertete den Verzicht als verdeckte Einlage und erkannte die von den Klägern geltend gemachten Werbungskosten nicht an. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid blieb in diesem Punkt erfolglos. Die Klage vor dem Finanzgericht hatte dagegen teilweise Erfolg.

Entscheidung des BFH

Der BFH hat die Auffassung vertreten, dass der Verlust aus dem nicht werthaltigen Teil einer Darlehensforderung bereits im Zeitpunkt des Verzichts nach § 20 Abs. 2 EStG steuerlich zu berücksichtigen sei. Maßgeblich hierfür sei die Endgültigkeit des Verzichts, da die Forderung zivilrechtlich sofort erlischt und das Darlehen von Fremd- in Eigenkapital umqualifiziert werde. Ein späterer Besserungsfall stelle einen neuen Steuertatbestand dar. Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Verlustberücksichtigung erst bei endgültigem Wegfall des Besserungsscheins vorsieht.

Darüber hinaus stellte der BFH klar, dass der Verlust nicht wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht unberücksichtigt bleiben könne. Diese wird im Rahmen der Abgeltungsteuer grundsätzlich vermutet, sofern nicht das Gegenteil nachgewiesen wird. Eine Gesamtbetrachtung von Darlehen und Beteiligung umfasse neben den Zinseinnahmen auch mögliche Gewinne.

Zum Verhältnis von § 17 EStG zu § 20 Abs. 2 EStG stellte der BFH fest, dass § 20 Abs. 2 EStG nur dann ausgeschlossen sei, wenn der Verlust im Rahmen des § 17 EStG berücksichtigt werde. Dies setze voraus, dass beide Vorschriften im selben Veranlagungszeitraum erfüllt seien. Eine Prüfung des § 17 Abs. 2a EStG war daher nicht erforderlich, da diese Regelung im Jahr 2009 noch nicht galt.

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