Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Tübinger Verpackungssteuersatzung
Seit dem 01.01.2022 erhebt die Universitätsstadt Tübingen eine Abgabe auf Einwegverpackungen sowie Einweggeschirr und -besteck. Die Steuer findet Anwendung, wenn Speisen oder Getränke in derartigen Behältnissen zum sofortigen Verzehr vor Ort oder zum Mitnehmen zum Verkauf angeboten werden. Die Abgabe ist durch die Anbieter der betroffenen Speisen und Getränke zu entrichten.
Historie
Die Betreiberin eines Schnellrestaurants in der Universitätsstadt Tübingen wandte sich gegen die Besteuerung der von ihr eingesetzten Einwegprodukte. Sie stellte gegen die Satzung einen Normenkontrollantrag, der vor dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg Erfolg hatte. Der VGH erklärte die Satzung insgesamt für unwirksam und begründete dies mit der fehlenden Örtlichkeit der Steuer, ihrer Unvereinbarkeit mit dem Bundesabfallrecht sowie der mangelnden Vollzugstauglichkeit der Obergrenze der Besteuerung.
Das BVerwG hat die Rechtmäßigkeit der kommunalen Steuer auf die Revision der Stadt Tübingen überwiegend bestätigt. Es klassifizierte die Verpackungssteuer als eine lokale Verbrauchsteuer, für die die Stadt Tübingen zuständig ist. Die Steuer erfasse den Konsum von Speisen und Getränken vor Ort oder zum Mitnehmen, wobei der Verbrauch der Verpackungen zumeist im Stadtgebiet erfolge, was den lokalen Bezug der Steuer sicherstelle.Die kommunale Verpackungssteuer als Lenkungssteuer stehe auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes. Die Steuer ziele darauf ab, den Verpackungsabfall im Stadtgebiet zu reduzieren, und verfolge damit auf lokaler Ebene dasselbe Ziel wie die Gesetzgebung der EU und des Bundes. Zwar seien bestimmte Regelungen der Satzung, wie die Obergrenze von 1,50 Euro pro Mahlzeit und das zeitlich unbegrenzte Betretungsrecht der Stadtverwaltung, rechtswidrig. Dennoch bleibe die Satzung insgesamt gültig.
Entscheidung des BVerfG
Die gegen diese Entscheidung eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG als unzulässig abgewiesen. Das BVerfG vertritt in seiner Entscheidung die Auffassung, dass die Verpackungssteuer nach wie vor als eine „örtliche“ Verbrauchsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a S. 1 GG zu betrachten sei, da der Verbrauch von Einwegartikeln beim Verkauf von „mitnehmbaren Take-away-Gerichten oder -Getränken“ besteuert werde.
Der mit der Verpackungssteuersatzung intendierte Anreiz zur Verwendung von Mehrwegsystemen stehe auch in Einklang mit der seit ihrem Inkrafttreten maßgeblichen Konzeption des bundesrechtlichen Abfallrechts.
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