Einigung über ViDA-Paket erzielt
Nach fast zweijährigen Verhandlungen hat der Rat eine Einigung über das Mehrwertsteuerpaket erzielt. Der ursprüngliche Richtlinienentwurf geht bereits auf das Jahr 2022 zurück.Das Abkommen besteht aus drei Rechtsakten – einer Richtlinie, einer Verordnung und einer Durchführungsverordnung.
Änderungen an drei verschiedenen Aspekten des Mehrwertsteuersystems
Die neuen Regelungen sollen bis 2030 die umsatzsteuerlichen Meldepflichten für grenzüberschreitende Transaktionen vollständig digitalisieren. Zudem verpflichten sie in den meisten Fällen Online-Plattformen, die Mehrwertsteuer für kurzfristige Beherbergungs- und Personenbeförderungsdienstleistungen zu erheben, sofern einzelne Dienstleister dies nicht tun. Darüber hinaus wird die zentrale Online-Anlaufstelle für die Mehrwertsteuer verbessert und ausgeweitet, sodass Unternehmen sich nicht in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig sind, kostspielig für die Mehrwertsteuer registrieren müssen.
Digitale Umsatzsteuermeldung
Gegenwärtig müssen Unternehmen alle paar Monate eine zusammenfassende Meldung über Waren und Dienstleistungen, die sie an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedstaaten verkauft haben, bei ihren nationalen Steuerbehörden einreichen. Dies bietet Betrügern die Möglichkeit, die Schwierigkeiten der Behörden bei der Aufdeckung auszunutzen.
Der Rat hat daher beschlossen, ein digitales Echtzeit-Meldesystem für Mehrwertsteuer auf Basis elektronischer Rechnungen einzuführen. Unternehmen werden künftig elektronische Rechnungen für grenzüberschreitende Transaktionen ausstellen und die Daten automatisch an die Steuerbehörden melden. Diese Behörden tauschen die Informationen über ein neues IT-System aus, das die Analyse verdächtiger Aktivitäten ermöglicht. Damit erhalten die Mitgliedstaaten zeitnahe und vollständige Daten, um Mehrwertsteuerbetrug besser zu bekämpfen. Das EU-weite System soll bis 2030 starten und bis 2035 mit allen nationalen Systemen interoperabel sein.
Neue Leistungskettenfiktionen
Viele Anbieter von Online-Unterkünften und Personenbeförderungsleistungen zahlen derzeit keine Mehrwertsteuer, da es sich häufig um Einzelpersonen oder Kleinunternehmen (z.B. Fahrer oder Personen, die ihre Wohnung vermieten) handelt, die nicht verpflichtet sind, sich für MwSt-Zwecke registrieren zu lassen, oder die ihre steuerlichen Verpflichtungen im Ausland nicht kennen. Dies führt zu Steuerausfällen und Wettbewerbsnachteilen für traditionelle Anbieter.
Nach den neuen Regeln sind Plattformbetreiber verpflichtet, die Mehrwertsteuer für ihre Dienstleister zu erheben und abzuführen, wenn diese sie nicht selbst zahlen („fiktiver Lieferant“). Mit anderen Worten: Die Plattformen sollten so behandelt werden, als ob sie die betreffenden Dienstleistungen selbst in Empfang genommen und erbracht hätten. Die Plattform zieht die Steuer direkt vom Kunden ein. Zudem erhalten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Definition der kurzfristigen Vermietung und können kleine und mittlere Unternehmen (KMU) von den Regeln ausnehmen.
One-Stop-Shop für die Umsatzsteuerregistrierung
Der Rat hat entschieden, das System der einzigen Anlaufstelle (One-Stop-Shop) auszuweiten, um es Unternehmen zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer auf grenzüberschreitende Verkäufe bestimmter Waren, wie Strom und Gas, sowie auf Lagerbewegungen in andere EU-Mitgliedstaaten über ein zentrales Online-Portal abzuwickeln. Auf diese Weise müssen sich Unternehmen nur einmal für MwSt-Zwecke registrieren, unabhängig vom Ort des Verkaufs innerhalb der EU. Außerdem soll die Haftung für die Zahlung der Mehrwertsteuer bei Geschäften zwischen Unternehmen auf den Käufer übergehen, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist (Reverse-Charge-Verfahren).
Abgelehnt wurden Vorschläge, die Haftung von Plattformen auszuweiten und die Regelungen für Kunst und Antiquitäten zu ändern. Der Rat erwägt außerdem, im Rahmen der Reform des Zollkodex das System der einzigen Anlaufstelle für Einfuhren verbindlich vorzuschreiben.
Hinweis: Für die Richtlinie und die Verordnung gilt ein besonderes Gesetzgebungsverfahren. Für alle drei Rechtsakte ist Einstimmigkeit im Rat erforderlich. Das Europäische Parlament wurde konsultiert und hat zum ursprünglichen Entwurf am 22.11.2023 Stellung genommen. Da der Rat Änderungen an der Richtlinie vorgenommen hat, wird das Parlament erneut konsultiert. Anschließend muss der Text vom Rat formell angenommen werden. Danach wird er im Amtsblatt der EU veröffentlicht und tritt in Kraft.
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung?
Wenden Sie sich gerne an Ihren lokalen Ansprechpartner oder nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Unsere Kolleginnen und Kollegen helfen Ihnen bei allen auftretenden Fragen weiter.