Einigung über neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren (FASTER-Richtlinie)

Der Rat der Europäischen Union hat sich auf ein Verfahren zur sichereren und schnelleren Beseitigung der Doppelbesteuerung geeinigt. Mit diesen Maßnahmen sollen grenzüberschreitende Investitionen gefördert und Steuermissbrauch bekämpft werden.

Die Europäische Kommission hat im Juni 2023 einen Richtlinienvorschlag zur Beschleunigung und Erhöhung der Sicherheit in Bezug auf Verfahren zur Entlastung von Überschussquellensteuern unterbreitet, der unter der Bezeichnung „FASTER-Richtlinie” bekannt geworden ist. Am 14.05.2024 haben sich die Finanzministerinnen und Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten im Rat der Europäischen Union (ECOFIN) nun auf einen Richtlinientext geeinigt, welcher in einzelnen Punkten vom ursprünglichen Vorschlag der Kommission abweicht.

Unterschiedliche Verfahren bei Quellensteuerentlastung

In vielen Mitgliedstaaten werden bei grenzüberschreitenden Investitionen Steuern auf Dividenden und Zinsen erhoben, die an ausländische Anleger gezahlt werden. Diese Anleger müssen in ihrem Heimatland ebenfalls Einkommensteuer auf diese Einkünfte zahlen. Obgleich Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bestehen, weisen die Verfahren zur Quellensteuerentlastung zwischen den Mitgliedstaaten eine signifikante Heterogenität auf, was sie zu einem langwierigen, kostspieligen und komplizierten Prozess macht und sie anfällig für großangelegten Steuerbetrug werden lässt. Die Quellensteuerinitiative zielt darauf ab, die genannten Verfahren in Zukunft zu beschleunigen, zu vereinfachen und sicherer zu gestalten.

Inhalte der FASTER-Initiative

Die Beschleunigung und Vereinfachung der Entlastungsverfahren stellen wesentliche Schwerpunkte dar. Dadurch soll die Belastung für Anleger reduziert und die Effizienz erhöht werden.

Als wesentliche Maßnahme ist die Einführung einer einheitlichen digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit innerhalb der EU zu nennen. Diese soll den Prozess standardisieren und die Verwaltung erleichtern. Die Richtlinie definiert Mindeststandards hinsichtlich des Informationsgehalts, die im Rahmen des eTRC zu kommunizieren sind. Dazu gehören beispielsweise die Steueridentifikationsnummer sowie die Adresse des Steuerpflichtigen. Im Gegensatz zum Kommissionsentwurf muss die digitale EU-Ansässigkeitsbescheinigung innerhalb eines Zeitraums von 14 Kalendertagen nach Antragstellung statt eines einzigen Tages ausgestellt werden.

Des Weiteren wird ein beschleunigtes Verfahren für die Rückerstattung von Quellensteuern etabliert, um die Rückerstattung zeitnah abzuwickeln und die finanzielle Belastung der Anleger zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eines oder beide der folgenden Systeme anzuwenden: ein Verfahren der „Steuererleichterung an der Quelle“, bei dem der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird, oder ein „Schnellerstattungssystem“, bei dem die Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuer innerhalb einer bestimmten Frist gewährt wird.

Die Anwendung der Schnellverfahren ist jedoch nicht erforderlich, sofern ein umfassendes System der Steuererleichterung an der Quelle existiert und die von der ESMA gemeldete Marktkapitalisierungsquote unter 1,5 % liegt. Wird dieser Schwellenwert in vier aufeinanderfolgenden Jahren überschritten oder ändert sich das System der Steuererleichterung an der Quelle derart, dass es nicht mehr umfassend ist, werden alle in der Richtlinie vorgesehenen Vorschriften unwiderruflich anwendbar.

Schließlich werden standardisierte Meldeverfahren für Finanzintermediäre eingeführt, um den Informationsaustausch und die Transparenz zu verbessern. Der Rat hat neben der direkten Meldung auch die Möglichkeit der indirekten Meldung vorgesehen. Im Rahmen der direkten Meldung erfolgt die Übermittlung der Informationen durch einen zertifizierten Finanzintermediär direkt an die zuständige Behörde des Quellenmitgliedstaats. Im Rahmen der indirekten Meldung werden die Informationen entlang der Wertpapier-Zahlungskette von den zertifizierten Finanzintermediären weitergeleitet.

Hinweis: Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31.12.2028 in nationales Recht umsetzen, die nationalen Vorschriften sind jedoch erst ab dem 01.01.2030 anwendbar.

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