Einführung der elektronischen Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer

Der EU-Rat hat am 10.12.2024 eine Einigung über eine neue Richtlinie erzielt, die den Weg für eine elektronische Mehrwertsteuerbefreiungsbescheinigung ab 2032 ebnet.

Ziel ist es, die steuerlichen Prozesse zu vereinfachen und zu digitalisieren. Die Einzelheiten zum Format müssen jedoch noch festgelegt werden. Das genaue Format der elektronischen Bescheinigung, einschließlich der erforderlichen IT-Spezifikationen, wird von Expertengruppen erarbeitet und in Durchführungsrechtsakten der Kommission festgelegt.

Einführung der elektronischen Mehrwertsteuerbescheinigung

Die Richtlinie sieht vor, die bisherige Papierbescheinigung für mehrwertsteuerbefreite Gegenstände, wie sie beispielsweise für Botschaften, internationale Organisationen oder Streitkräfte verwendet wird, durch eine elektronische Version zu ersetzen. 

Die Vorschläge gehen auf einen Vorstoß der Kommission vom 08.07.2024 zurück, der die Einführung der elektronischen Bescheinigung zum Ziel hatte. Dabei wurden zwei konkrete Vorschläge unterbreitet: eine Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG), um die rechtliche Grundlage für die elektronische Bescheinigung zu schaffen, sowie eine Änderung der Durchführungsverordnung (282/2011), um die Übergangsphase zu regeln und die parallele Nutzung von Papier- und elektronischen Bescheinigungen zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten haben eine Reihe von Änderungen am ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgenommen. Insbesondere wurde der Anwendungsbereich der obligatorischen Verwendung der elektronischen Bescheinigung, um eine Mehrwertsteuerbefreiung zu erhalten, auf die Fälle beschränkt, in denen zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind und die Befreiung nicht erstattet wird.

Darüber hinaus hat der Rat eine Reihe von Schlüsselelementen für die künftige elektronische Bescheinigung in die Richtlinie aufgenommen, die die Kommission berücksichtigen wird, wenn sie versucht, das Format zu entwerfen.

Übergangsregelung 

Die Bescheinigung soll zunächst parallel zu den Papierdokumenten verwendet werden, bevor sie ab 2032 obligatorisch wird. Der Rat verkürzte zwar den Übergangszeitraum von ursprünglich vier Jahren (2026–2030) auf nur ein Jahr (2031–2032), schob jedoch den Beginn nach hinten, um den Steuerbehörden mehr Zeit für IT-Anpassungen zu geben, die parallel zu den Investitionen für das MwSt-Paket umgesetzt werden müssen.

Weitere Schritte

Nach einer fachlichen und sprachlichen Überprüfung werden die Abkommen dem Rat zur förmlichen Annahme vorgelegt. Die endgültigen Texte werden anschließend im Amtsblatt der EU veröffentlicht und treten danach in Kraft.

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