BMF: Umsatzsteuerliche Behandlung von Tankkartensystemen
Beim Kfz-Leasing und anderen Formen der Fahrzeugüberlassung wird dem Fahrzeugnutzer häufig eine Tankkarte zur Betankung des Fahrzeugs überlassen. Umsatzsteuerlich stellt sich die Frage, ob die Kraftstofflieferungen im Rahmen eines Tankkartensystems als Reihengeschäft oder als Direktlieferung an den Karteninhaber mit einer Finanzdienstleistung zwischen Kartenausgeber und Karteninhaber zu behandeln sind.
Historie
Der BFH hat am 10.04.2003, im Nachgang zur EuGH-Entscheidung vom 06.02.2003 in der Rechtssache C-185/01 (Auto Lease Holland), zur Umsatzsteuer auf Kraftstofflieferungen an Kfz-Leasingnehmer entschieden, dass keine Kraftstofflieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer vorliege, wenn ein Leasingnehmer das geleaste Fahrzeug bei Tankstellen mittels einer Kreditkarte des Leasinggebers betanke. Das BMF hat daraufhin am 15.06.2004 Kriterien zur Abgrenzung von Reihengeschäften und Finanzdienstleistungen im Bereich des Kfz-Leasings festgelegt.
In seinem Urteil vom 15.05.2019 hat sich der EuGH dann zur Umsatzsteuerbehandlung von Tankkartenumsätzen im Tankkartengeschäft geäußert (Rs. C-235/18, „Vega International Car Transport and Logistic“). Dabei hat er die Erwägungen, die seinem Urteil in der Rechtssache C-185/01 (Auto Lease Holland) zugrunde lagen, auf die mehrwertsteuerliche Behandlung der fraglichen Umsätze übertragen.
Fast sechs Jahre nach diesem EuGH-Urteil hat das BMF nun sein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tankkarten veröffentlicht. Ein erster Entwurf aus dem Jahr 2021 war unveröffentlicht geblieben und hatte für Unsicherheit gesorgt.
Behandlung von Tankkartenumsätzen
Mit dem BMF-Schreiben vom 15.06.2004 hat die Finanzverwaltung sich zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Kraftstofflieferungen im Kfz-Leasing geäußert. In dem Schreiben wird je nach Vertragsgestaltung zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer unterschieden: Entweder erfolgen zwei getrennte Lieferungen – vom Mineralölunternehmen an den Leasinggeber und weiter an den Leasingnehmer – oder es liegt eine direkte Lieferung an den Leasingnehmer vor, während der Leasinggeber lediglich eine Finanzierungsleistung erbringt.
Diese Grundsätze werden von der Finanzverwaltung nun auch auf alle Tankkartensysteme angewendet, bei denen der Karteninhaber für das ausgebende Unternehmen Kraftstoff bezieht (BMF-Schreiben vom 21.01.2025). Die aus dem BMF-Schreiben aus dem Jahr 2004 bekannten Kriterien sind bei der vertraglichen Gestaltung und bei der tatsächlichen Durchführung zu berücksichtigen, wenn die Lieferungen von Kraft- und Brennstoffen als Reihengeschäfte durchgeführt werden sollen.
Damit übernimmt das BMF nicht die Ansicht des EuGH. Dieser hatte in den oben genannten Urteilen entschieden, dass umsatzsteuerlich nur eine Lieferung vorliegt, nämlich vom Mineralölhändler direkt an den Fahrzeughalter.
Es ist nicht klar, ob das BMF-Schreiben auch die Kartenlösungen für Elektrofahrzeuge abdeckt. Der EuGH geht beim E-Charging mit zwei Lieferungen in Kommissionsgeschäften von einer Einbeziehung eines Elektromobilitätsprovider (EMP)aus. Zu der Frage wird voraussichtlich ein weiteres BMF-Schreiben veröffentlicht.
Hinweis: Das Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle. Es gibt weder eine Nichtbeanstandungsregelung für vergangene noch eine Übergangsfrist für zukünftige Zeiträume.
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