BMF nimmt zur E-Rechnung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren Stellung
Im Rahmen des Vorsteuer-Vergütungsverfahrens für Unternehmer mit Sitz außerhalb des Gemeinschaftsgebiets müssen die Vorsteuerbeträge durch die Vorlage von Originalrechnungen und Einfuhrbelegen nachgewiesen werden (§ 61a Abs. 2 S. 3 UStDV). Zudem ist ein behördlicher Nachweis erforderlich, der bestätigt, dass der Unternehmer unter einer Steuernummer registriert ist (§ 61a Abs. 4 UStDV).
Einreichung von elektronisch übermittelten Rechnungen
Das BMF hat sich nun u.a. dazu geäußert, wie Rechnungen, die der Antragsteller auf elektronischem Weg, statt in Papierform, erhalten hat, einzureichen sind.
Diese können entweder auf einem Speichermedium, wie einem USB-Stick, oder durch Hochladen im Bundesportal BZSt- Online -Portal (BOP)das vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) betrieben wird, vorgelegt werden. Der Nachweis gemäß § 61a Abs. 4 UStDV, die sogenannte Unternehmerbescheinigung, muss nach dem Muster USt 1 TN oder einer inhaltlich entsprechenden digital ausgestellten Bescheinigung erfolgen und dem BZSt vorgelegt werden.
Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlass
Zudem wurden die Änderungen in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) übernommen.
Im Abkürzungsverzeichnis wird die Angabe „E-Rechnung = elektronische Rechnung“ ergänzt.
Abschnitt 18.14 Abs. 4 S. 2 wurde dahingehend angepasst, dass die Vorsteuerbeträge grundsätzlich durch Originalrechnungen und Einfuhrbelege nachzuweisen sind. Elektronisch übermittelte Rechnungen, wie E-Rechnungen oder andere elektronische Formate, können jedoch auch in digitaler Form, insbesondere über das BZSt-Online-Portal oder auf einem Speichermedium, eingereicht werden. Belege können in Ausnahmefällen bis zum Ablauf der Antragsfrist nachgereicht werden.
Darüber hinaus wurden die Formulierungen in Abschnitt 18.14 Abs. 7 S. 1 und 2 überarbeitet. Es wird nunmehr klargestellt, dass der Nachweis nach § 61a Abs. 4 UStDV entweder mittels des Musters USt 1 TN oder einer gleichwertigen digitalen Bescheinigung zu führen und beim BZSt einzureichen ist.
Hinweis: Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
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