Biogasanlage als Stolperfalle: Landwirtschaftliche Steuerprivilegien eingeschränkt

Landwirtschaftliche Fahrzeuge sind nicht von der Kfz-Steuer befreit, wenn sie landwirtschaftliche Erzeugnisse zur eigenen Biogasanlage transportieren. Diese Klarstellung des BFH könnte für viele Landwirte finanzielle Konsequenzen haben.

Eine Personengesellschaft erhält keine KFZ-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der BFH mit Urteil vom 18.12.2024 (Az. IV R 11/23) entschieden.

Darum ging es im Streitfall

Ein landwirtschaftlicher Betrieb (GmbH & Co. KG) baute vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt er eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft er. Den Silomais wurde vollständig für die Biogasanlage verwendet, der Roggen verkauft. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide wurde mit zwei Anhängern zur Biogasanlage befördert. Für die beiden Anhänger beantragte der klagende Betrieb die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer (§ 3 Nr. 7 Buchst. a und c KraftStG). § 3 Nr. 7 KraftStG gewährt eine solche unter anderem für Anhänger, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt oder zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden, sofern diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden. Das für die KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

BFH kippt Kfz-Steuerbefreiung

Der BFH wies nun auch die Revision zurück. Nach Ansicht des BFH hat das Finanzgericht im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen sei. Dies folge zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin –  die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist – einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen sei. Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts (§ 15 Abs. 3 EStG) für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sogenannte Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) seien für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung. 

Die Befreiung scheitere aber nach Ansicht des BFH daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden seien. Die Beförderung habe damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und sei nicht – wie es die KFZ-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert – ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.

Hinweis: Landwirte mit einer eigenen Biogasanlage sollten ihre Transportvorgänge genau prüfen. Falls landwirtschaftliche Fahrzeuge für den Transport von Rohstoffen zur Biogasanlage genutzt werden, kann dies zur Aberkennung der Kfz-Steuerbefreiung führen. Eine saubere Trennung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Tätigkeiten kann steuerliche Nachteile vermeiden!

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