BFH zur Vorteilsminderung bei der 1 %-Regelung
Den geldwerten Vorteil aus der Kfz-Überlassung können nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen als Werbungskosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostenübernahme durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und damit von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.11.2023 (Az. VIII R 32/20) entschieden.
Darum ging es im Streitfall
Der Kläger machte bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend, der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung, den er nach der 1%-Regelung ermittelte, sei um selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten sowie die Absetzung für Abnutzung (AfA) eines privat angeschafften Fahrradträgers für den Dienstwagen zu mindern. Die Maut- und Fähraufwendungen betrafen private Urlaubsreisen und Fahrten des Klägers, ebenso die Parkkosten. Finanzamt und Finanzgericht versagten die Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Dienstwagens für Privatfahrten wegen dieser Kostentragung des Klägers.
Kein Erfolg vor dem BFH
Der BFH bestätigte diese Entscheidungen. Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, begründe einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dem mit der 1%-Methode pauschal bewerteten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gelte ebenso für die vom Arbeitnehmer auf Privatfahrten getragenen Parkkosten und für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.
Außerdem entschied der BFH, dass an den Steuerpflichtigen gezahlte Prozesszinsen gemäß § 236 der Abgabenordnung steuerbare und steuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG seien.
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