BFH: Werk- statt Mietverträge bei Außenwerbung

Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für die Nutzung von Werbeflächen im Außenbereich nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, da diese Verträge in der Regel Werkverträge und keine Miet- oder Pachtverträge sind.

Mit Urteil vom 17.10.2024 (III R 33/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bestimmte Aufwendungen für die Nutzung von Werbeflächen im Bereich der Außenwerbung, wie z.B. Plakate, Werbetafeln, Infoscreens oder digitale Displays im öffentlichen Raum nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung unterliegen.

Darum ging es im Streitfall

Die Klägerin, eine Spezialagentur für Außenwerbung, unterstützte ihre Kunden bei der Planung und Umsetzung von Werbekampagnen. Sie mietete keine Werbeträger dauerhaft an und erbrachte auch keine kreativen Leistungen. Stattdessen wurden Werbeflächen für begrenzte Zeiträume bei Werbeträgeranbietern gebucht, welche sich um Anbringung, Wartung und Dokumentation der Werbemaßnahmen kümmerten.

Das Finanzamt sah in diesen Buchungen von Werbeträgerflächen gewerbesteuerpflichtige Mietaufwendungen (§ 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG) oder Aufwendungen für die Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG). Das Hessische Finanzgericht gab der Klägerin in erster Instanz recht; die Revision des Finanzamts wurde nun vom BFH zurückgewiesen.

Das Urteil des BFH

Der BFH stellte klar, dass eine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. f GewStG nur bei der zeitlich befristeten Überlassung von immateriellen Rechten (z. B. Urheberrechten oder Patenten) erfolgt. Entscheidend ist, dass das überlassene Recht eine geschützte Rechtsposition mit Abwehrrechten gegenüber Dritten darstellt. Im vorliegenden Fall wurde die Werbefläche lediglich für die Sichtbarkeit der Werbung genutzt. Es lag jedoch keine Übertragung von Rechten mit eigenständigem Vermögenswert vor. Somit war keine Hinzurechnung gerechtfertigt.

Die zweite Frage betraf die Einordnung der Verträge als Mietverträge (Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG). Der BFH führte aus, dass bei der rechtlichen Einordnung von Verträgen entscheidend ist, ob die Hauptleistungspflicht die Gebrauchsüberlassung (Mietvertrag) oder die Erbringung einer Werbeleistung (Werkvertrag) darstellt.

  • Digitale Werbeträger: Hier liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor, da der Fokus auf der Werbeleistung liegt und nicht auf der Benutzung der Werbefläche.
  • Analoge Werbeträger: Auch bei klassischen Werbeträgern wie Plakatwänden kann ein Werkvertrag vorliegen, wenn zusätzliche erfolgsbezogene Pflichten (z. B. Anbringung, Wartung, Ausbesserung) übernommen werden

Der BFH stellte fest, dass in diesem Fall die Werbeträgeranbieter nicht nur die Flächen bereitstellten, sondern auch Verantwortung für den Erfolg der Werbemaßnahmen trugen. Diese Leistungen seien werkvertraglicher Natur und nicht als Miet- oder Pachtzinsen hinzuzurechnen.

Besonderheiten bei Premiumstandorten

Werbeflächen an Premiumstandorten, die von der Klägerin in Einzelfällen für ihre Kunden gebucht wurden, gehören nach Auffassung des BFH nicht zum fiktiven Anlagevermögen der Agentur. Die Nutzung dieser Flächen war projektabhängig und nicht auf eine dauerhafte betriebliche Verwendung ausgerichtet. Eine Hinzurechnung der hierfür gezahlten Entgelte wurde ebenfalls ausgeschlossen

Hinweis: Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Unternehmen der Werbebranche, insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung zwischen Werkverträgen und Mietverträgen. Entscheidend ist demnach stets der wirtschaftliche Schwerpunkt der vertraglichen Leistung: Geht es primär um eine Werbewirkung, liegt in der Regel ein Werkvertrag vor, und eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung entfällt. Die genaue Prüfung der Vertragsgestaltung ist also von großer Bedeutung, um unnötige steuerliche Belastungen zu vermeiden!

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