BFH: Pensionsrückstellungen für beitragsorientierte Leistungszusagen ohne garantierte Mindestversorgung

Nach Auffassung des BFH kann eine Pensionsrückstellung auch bei wertpapiergebundenen Versorgungszusagen ohne garantierte Mindestleistung gebildet werden. Die Bewertung der Pensionsrückstellung hat mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 1 Hs. 1 EStG und nicht mit dem Wert der Rückdeckungsversicherung bzw. der Fondsanteile zum Bilanzstichtag zu erfolgen.

Der BFH widerspricht damit in seinem Beschluss vom 04.09.2024 (XI R 25/21) der Finanzverwaltung. Zudem ist nach seiner Auffassung bei der Höhe zwischen arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierten Beiträgen zu unterscheiden.

Darum ging es

Eine GmbH erteilte ihren Geschäftsführern und leitenden Angestellten in den Jahren 2009 bis 2012 wertpapiergebundene Pensionszusagen, teils im Wege der Entgeltumwandlung, teils arbeitgeberfinanziert. In beiden Fällen ging es um eine „beitragsorientierte Leistungszusage mit Rückdeckungsversicherung“, bei der die Klägerin einen Einmalbeitrag an die Rückdeckungsversicherung X zahlte. Die Beiträge wurden in Investmentfonds ohne garantierten Mindestwert angelegt, so dass auch ein Totalverlust möglich war. Maßgeblich für die Höhe der Rente sollte der Wert des Fonds bei Eintritt des Versorgungsfalles sein. Das Kapitalanlagerisiko trugen gemäß den Zusagen die Mitarbeiter bis zum Rentenbeginn.

Zum 30.06.2011 und 30.06.2012 aktivierte die GmbH die Rückdeckungsversicherungen und bildete in gleicher Höhe Pensionsrückstellungen. Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Körperschaftsteuerbescheide, da die Pensionsleistungen vollständig vom Wert des Fonds abhängig seien und kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Höhe bestehe. Das Finanzgericht gab der dagegen erhobenen Klage zum Teil statt. 

Entscheidung des BFH

Der BFH widersprach der Auffassung des Finanzamts, dass die Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf eine Altersversorgung in festgelegter Höhe erworben hätten. Er stellte klar, dass die Zusagen einen ausreichenden Versorgungszweck erfüllten, da sie biometrische Risiken absicherten. Ein Rechtsanspruch nach § 6a EStG setze nicht voraus, dass bereits bei der Zusage eine feste Mindestversorgung garantiert werde. Auch eine aufschiebende Bedingung nach § 158 BGB, wonach sich die Höhe der Pensionsleistungen erst zum Versorgungsfall bestimme, stehe einer Pensionsrückstellung nicht entgegen. Darüber hinaus bestätigte der BFH seine Rechtsprechung zur „steuerlichen Teilanerkennung“, wonach jedes abtrennbare Leistungsversprechen gesondert zu bewerten sei.

Hinsichtlich der Bewertung der Pensionsrückstellung unterschied der BFH zwischen arbeitgeberfinanzierten und durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen. Arbeitgeberfinanzierte wertpapiergebundene Pensionszusagen ohne garantierte Mindestleistung seien vor Eintritt des Versorgungsfalls mit ihrem Teilwert nach § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 EStG anzusetzen, wobei der aktuelle Wert der Rückdeckungsversicherung oder Fondsanteile maßgeblich sei. Bei durch Entgeltumwandlung finanzierten Zusagen müsse mindestens der Anwartschaftsbarwert angesetzt werden. Für Gesellschafter-Geschäftsführer, die nicht als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsrentengesetzes gelten, gelte die Regelung zur Entgeltumwandlung nicht. Hier sei ausschließlich der Teilwert nach § 6a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 Hs. 1 EStG anwendbar. 

Hinweis: Mit dieser Entscheidung stärkt der BFH die steuerliche Anerkennung wertpapiergebundener Pensionszusagen ohne garantierte Mindestleistung.

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