Anträge auf Vorsteuervergütung: Frist für Drittstaaten bis zum 30.06.2024

Unternehmen mit Sitz in Deutschland, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Ausland Vorsteuerbeträge entrichtet haben, können diese unter Umständen in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen.

Viele Unternehmen sind im Ausland tätig. In diesem Zusammenhang fallen oft Vorsteuerbeträge an, zum Beispiel, wenn Mitarbeiter im Ausland übernachten oder wenn LKWs deutscher Speditionen im Ausland tanken. Diese Vorsteuer- oder Umsatzsteuerbeträge können nicht im Rahmen der deutschen Umsatzsteuervoranmeldung geltend gemacht werden. Da das Unternehmen selbst in diesem ausländischen Staat keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze erbringt, ist in dem jeweiligen Land keine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke erfolgt.

Vorsteuervergütungsverfahren

Um der Belastung durch die ausländische Umsatzsteuer entgegenzuwirken, besteht die Möglichkeit, die Vorsteuer im Rahmen des Vorsteuervergütungsverfahrens zu erstatten. Diese Möglichkeit besteht innerhalb der Europäischen Union im Verhältnis zu allen Mitgliedsstaaten und kann von Unternehmern für Rechnungen des Jahres 2023 noch bis zum 30.09.2024 genutzt werden. In Staaten außerhalb der Europäischen Union ist die gegenseitige Erstattung von Kosten abhängig von der Existenz eines zwischenstaatlichen Abkommens zwischen Deutschland und dem Drittland.

Vorsteuervergütungsverfahren mit Drittländern

Die Vergütung der Vorsteuern erfolgt lediglich in Ländern, mit denen ein Abkommen auf Gegenseitigkeit besteht. Dies sind Länder, für deren Unternehmer im Gegenzug auch Deutschland die Vorsteuern vergütet. Das Bundesfinanzministerium hat ein Verzeichnis der Drittstaaten veröffentlicht, mit denen Gegenseitigkeit gegeben ist. Eine Liste der Drittstaaten, bei denen Gegenseitigkeit gegeben ist, ist auf der Website des Bundesfinanzministeriums einsehbar.

Voraussetzungen für das Vorsteuervergütungsverfahren mit Drittländern

Das Vergütungsverfahren kann nur von Unternehmern im Sinne des Umsatzsteuerrechts genutzt werden. Der Unternehmer darf in dem betreffenden Land weder ansässig sein noch registrierungspflichtige Umsätze tätigen. In solchen Fällen ist eine umsatzsteuerliche Registrierung erforderlich, um die Vorsteuer geltend zu machen. Das Vergütungsverfahren ist unproblematisch für Leistungen, bei denen die Steuerschuld durch das „Reverse-Charge-Verfahren“ auf den Leistungsempfänger übertragen wird.

Die Antragsstellung erfolgt direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular. Eine Auflistung der Anschriften der Erstattungsbehörden nebst Antragsformularen ist beim Bundeszentralamt für Steuern verfügbar. Die einzelnen Vorsteuerbeträge, die im Antragsformular aufgeführt sind, bedürfen in der Regel der Belegung mittels Originalrechnungen. Des Weiteren ist zu beachten, dass die Rechnungen gemäß den Vorgaben des jeweiligen Umsatzsteuergesetzes ausgestellt worden sein müssen.

Der Antragsteller hat durch Vorlage einer Bescheinigung des für ihn zuständigen Finanzamts nachzuweisen, unter welcher Steuernummer er eingetragen ist. Die Gültigkeit der Bescheinigung ist auf ein Jahr ab Ausstellungsdatum begrenzt. Ein Muster der Bescheinigung kann auf der Website des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden.

Antragsfrist bei Drittstaaten

Ein Antrag auf Vergütung muss bei der zuständigen Behörde spätestens am 30.06. des folgenden Jahres eingegangen sein. Bei der fristgerechten Beantragung ist die Dauer des Postweges zu berücksichtigen.

Verfahren bei Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Innerhalb der Europäischen Union findet ein elektronisches Erstattungsverfahren Anwendung. Ein im Inland ansässiger Unternehmer hat die Möglichkeit, über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates einen Antrag auf Vergütung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer zu stellen. Voraussetzung dafür ist, dass die Umsatzsteuer in einem anderen Mitgliedstaat von einem Unternehmer in Rechnung gestellt wurde und der Unternehmer in einem der Mitgliedstaaten ansässig ist. Sofern der Unternehmer die Vergütung für mehrere Mitgliedstaaten beantragt, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen.

Der Vergütungsantrag ist bis zum 30.09. des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen. Für die Wahrung der Frist nach Satz 1 genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt. Die Höhe der Vergütung muss mindestens 50 Euro betragen. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu stellen, sofern der Vergütungsbetrag mindestens 400 Euro beträgt oder einem entsprechend in Landeswährung umgerechneten Betrag entspricht.

Besonderheiten bei Großbritannien

Großbritannien ist – grundsätzlich – ein Drittland. Ab Januar 2021 müssen Vorsteuerbeträge auf Basis der Gegenseitigkeit mit dem Vereinigten Königreich zurückgefordert werden. Die Anträge sind über GOV.UK zu stellen.

Für Nordirland gelten besondere Regelungen: Ein Sonderprotokoll stellt sicher, dass die EU-Regelungen zur Vorsteuererstattung für Warenlieferungen von und nach Nordirland bestehen bleiben. Für sonstige Leistungen wird Nordirland jedoch als Drittland behandelt.

Der Vergütungsantrag muss mindestens drei Monate umfassen. Der maximale Vergütungszeitraum beträgt ein Jahr, vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Für den Zeitraum vom 01.07.2023 bis zum 30.06.2024 endet die Einreichungsfrist somit am 31.12.2024.

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