Das deutsche Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Das Sorgfaltspflichtengesetz verpflichtet zunächst Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmenden und Sitz in Deutschland zur Einführung eines Sorgfaltspflichten-Prozesses mit Bezug auf die Achtung der Menschenrechte. Diese Sorgfaltspflichten beziehen sich sowohl auf den eigenen Geschäftsbereich als auch auf unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht.
Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anwendungskreis des Sorgfaltspflichtengesetzes auf alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden erweitert. Für kleine und mittlere Unternehmen, die zwar nicht unmittelbar von dem Gesetz betroffen sind, könnten sich dennoch entsprechende Anforderungen durch die Einforderung der Pflichten auch von Zulieferbetrieben etc. ergeben.
Auch auf internationaler Ebene gewinnt dieses Thema zunehmend an Relevanz. Mit dem Entwurf der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) hat die europäische Kommission dieses Thema auch auf europäischer Ebene eingeführt.
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